Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Stiftungs- und Fondsgesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Stiftungs- und Fondsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 17/2003

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

11.04.2003

Außerkrafttretensdatum

03.08.2018

Index

27 Stiftungs- und Fondswesen

Text

Paragraph 6,
Name und Sitz der Stiftung

  1. Absatz einsDer Name hat die ausdrückliche Bezeichnung als Stiftung sowie zur Unterscheidung von anderen Stiftungen den Namen einer Person, einen Hinweis auf den Stiftungszweck oder beides zu enthalten.
  2. Absatz 2Der Sitz der Stiftung hat in Vorarlberg zu liegen.
  3. Absatz 3Enthält die Stiftungserklärung keine Äußerungen zum Namen oder zum Sitz oder stehen diese im Widerspruch zu den Absatz eins, und. 2, obliegt es der Stiftungsbehörde, den Namen oder den Sitz der Stiftung festzusetzen. Die Stiftungsbehörde hat die Parteien vor ihrer Entscheidung zu hören.

Im RIS seit

10.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2018

Gesetzesnummer

20000280

Dokumentnummer

LVB40003843

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/2003/17/P6/LVB40003843

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