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Stiftungs- und Fondsgesetz § 5
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 01.01.2022
§ 4 am 01.01.2022
§ 6 am 01.01.2022
Alle Fassungen
§ 5 heute
§ 5 gültig ab 04.08.2018
zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 40/2018
§ 5 gültig von 11.04.2003 bis 03.08.2018
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Stiftungs- und Fondsgesetz
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 17/2003
zuletzt geändert durch
LGBl.Nr. 40/2018
Typ
LG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
04.08.2018
Außerkrafttretensdatum
Index
27 Stiftungs- und Fondswesen
Text
§ 5*)
Genehmigung der Errichtung einer Stiftung
(1)
Die Errichtung einer Stiftung ist von der Stiftungsbehörde zu genehmigen, wenn
a)
die Stiftungserklärung dem § 4 entspricht,
b)
der Stiftungszweck gemeinnützig oder wohltätig ist und
c)
das Vermögen zur dauernden Erfüllung des Stiftungszwecks hinreichend ist und einen Wert von mindestens 50.000 Euro hat.
(2)
Bei Sacheinlagen ist durch Vorlage einer Bestätigung eines Wirtschaftstreuhänders oder eines anderen geeigneten Sachverständigen nachzuweisen, welchen Wert diese haben.
(3)
Das Vermögen ist insbesondere dann nicht hinreichend, wenn die Erträgnisse voraussichtlich auf längere Sicht oder dauernd nur die Erhaltung von Liegenschaften ermöglichen, ohne dass diese der unmittelbaren Erfüllung des Stiftungszwecks dienen.
(4)
Erfüllt eine Stiftung von Todes wegen nicht die im Abs. 1 lit. c festgelegten Voraussetzungen, so ist, wenn dem Stifterwillen nicht anderes entspricht, die Errichtung eines Fonds zu verfügen.
(5)
Im Verfahren über die Genehmigung der Errichtung kommt bei einer Stiftung zu Lebzeiten dem Stifter, bei einer Stiftung von Todes wegen den Erben des Stifters sowie dem bereits eingesetzten Vertreter bzw. Stiftungskurator (§ 4 Abs. 4) Parteistellung zu.
(6)
Bei einer Stiftung zu Lebzeiten kann die Behörde die Ergänzung bzw. Konkretisierung der Stiftungssatzung verlangen, wenn diese mit der Stiftungserklärung vorgelegt wird und nicht den Anforderungen des § 7 entspricht.
(7)
Im Spruch des Bescheides über die Genehmigung der Stiftungserrichtung sind Name und Sitz der Stiftung anzuführen.
(8)
Die Errichtung einer Stiftung ist auf Kosten der Stiftung im Amtsblatt des Landes Vorarlberg zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat den Namen, den Sitz und den Zweck der Stiftung zu enthalten.
*) Fassung
LGBl.Nr. 40/2018
Im RIS seit
03.08.2018
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2018
Gesetzesnummer
20000280
Dokumentnummer
LVB40035973
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/2003/17/P5/LVB40035973
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