Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Stiftungs- und Fondsgesetz § 5

Kurztitel

Stiftungs- und Fondsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 17/2003 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 40/2018

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

04.08.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

27 Stiftungs- und Fondswesen

Text

Paragraph 5 *,)
Genehmigung der Errichtung einer Stiftung

  1. Absatz einsDie Errichtung einer Stiftung ist von der Stiftungsbehörde zu genehmigen, wenn
    1. Litera a
      die Stiftungserklärung dem Paragraph 4, entspricht,
    2. Litera b
      der Stiftungszweck gemeinnützig oder wohltätig ist und
    3. Litera c
      das Vermögen zur dauernden Erfüllung des Stiftungszwecks hinreichend ist und einen Wert von mindestens 50.000 Euro hat.
  2. Absatz 2Bei Sacheinlagen ist durch Vorlage einer Bestätigung eines Wirtschaftstreuhänders oder eines anderen geeigneten Sachverständigen nachzuweisen, welchen Wert diese haben.
  3. Absatz 3Das Vermögen ist insbesondere dann nicht hinreichend, wenn die Erträgnisse voraussichtlich auf längere Sicht oder dauernd nur die Erhaltung von Liegenschaften ermöglichen, ohne dass diese der unmittelbaren Erfüllung des Stiftungszwecks dienen.
  4. Absatz 4Erfüllt eine Stiftung von Todes wegen nicht die im Absatz eins, Litera c, festgelegten Voraussetzungen, so ist, wenn dem Stifterwillen nicht anderes entspricht, die Errichtung eines Fonds zu verfügen.
  5. Absatz 5Im Verfahren über die Genehmigung der Errichtung kommt bei einer Stiftung zu Lebzeiten dem Stifter, bei einer Stiftung von Todes wegen den Erben des Stifters sowie dem bereits eingesetzten Vertreter bzw. Stiftungskurator (Paragraph 4, Absatz 4,) Parteistellung zu.
  6. Absatz 6Bei einer Stiftung zu Lebzeiten kann die Behörde die Ergänzung bzw. Konkretisierung der Stiftungssatzung verlangen, wenn diese mit der Stiftungserklärung vorgelegt wird und nicht den Anforderungen des Paragraph 7, entspricht.
  7. Absatz 7Im Spruch des Bescheides über die Genehmigung der Stiftungserrichtung sind Name und Sitz der Stiftung anzuführen.
  8. Absatz 8Die Errichtung einer Stiftung ist auf Kosten der Stiftung im Amtsblatt des Landes Vorarlberg zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat den Namen, den Sitz und den Zweck der Stiftung zu enthalten.

*) Fassung LGBl.Nr. 40/2018

Im RIS seit

03.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2018

Gesetzesnummer

20000280

Dokumentnummer

LVB40035973

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/2003/17/P5/LVB40035973

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