(3)Absatz 3Gemeinnützig ist ein Zweck, der darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit zu fördern. Die Allgemeinheit wird insbesondere dann gefördert, wenn die Tätigkeit der Stiftung dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, wissenschaftlichem, sportlichem, sozialem oder materiellem Gebiete dient. Der Stiftungszweck gilt auch dann als gemeinnützig, wenn durch die Tätigkeit der Stiftung nur ein bestimmter – nicht jedoch geschlossener – Personenkreis gefördert wird.