Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Stiftungs- und Fondsgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Stiftungs- und Fondsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 17/2003

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

11.04.2003

Außerkrafttretensdatum

03.08.2018

Index

27 Stiftungs- und Fondswesen

Text

Paragraph 2,
Begriffsbestimmungen

  1. Absatz einsStiftung ist ein durch Willenserklärung des Stifters (Stiftungserklärung) dauernd gewidmetes Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, dessen Erträgnisse der Erfüllung gemeinnütziger oder wohltätiger Zwecke dienen.
  2. Absatz 2Fonds ist ein durch Willenserklärung des Fondsgründers nicht auf Dauer gewidmetes Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, das der Erfüllung gemeinnütziger oder wohltätiger Zwecke dient.
  3. Absatz 3Gemeinnützig ist ein Zweck, der darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit zu fördern. Die Allgemeinheit wird insbesondere dann gefördert, wenn die Tätigkeit der Stiftung dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, wissenschaftlichem, sportlichem, sozialem oder materiellem Gebiete dient. Der Stiftungszweck gilt auch dann als gemeinnützig, wenn durch die Tätigkeit der Stiftung nur ein bestimmter – nicht jedoch geschlossener – Personenkreis gefördert wird.
  4. Absatz 4Wohltätig ist ein Zweck, der darauf gerichtet ist, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.
  5. Absatz 5Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Begriffe umfassen Frauen und Männer gleichermaßen. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsbezogenen Form zu verwenden.

Im RIS seit

10.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2018

Gesetzesnummer

20000280

Dokumentnummer

LVB40003840

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/2003/17/P2/LVB40003840

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