(2) Stiftungen und Fonds nach Abs. 1 und solche, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach landesrechtlichen Vorschriften errichtet wurden, gelten als Stiftungen bzw. Fonds im Sinne dieses Gesetzes. Auf sie finden die Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 dieses Gesetzes Anwendung.