(3)Absatz 3Die Satzungen der in den Abs. 1 und 2 angeführten Stiftungen und Fonds sind, soweit erforderlich, den Anforderungen des § 7 anzupassen. Allfällige notwendige Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung der Behörde.Die Satzungen der in den Absatz eins und 2 angeführten Stiftungen und Fonds sind, soweit erforderlich, den Anforderungen des Paragraph 7, anzupassen. Allfällige notwendige Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung der Behörde.