Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Stiftungs- und Fondsgesetz § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Stiftungs- und Fondsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 17/2003

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

11.04.2003

Außerkrafttretensdatum

03.08.2018

Index

27 Stiftungs- und Fondswesen

Text

Paragraph 18,
Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsDieses Gesetz gilt auch für Stiftungen und Fonds, die schon vor dem 1. Oktober 1925 vom Land Vorarlberg autonom verwaltet wurden.
  2. Absatz 2Stiftungen und Fonds nach Absatz eins und solche, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach landesrechtlichen Vorschriften errichtet wurden, gelten als Stiftungen bzw. Fonds im Sinne dieses Gesetzes. Auf sie finden die Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 dieses Gesetzes Anwendung.
  3. Absatz 3Die Satzungen der in den Absatz eins und 2 angeführten Stiftungen und Fonds sind, soweit erforderlich, den Anforderungen des Paragraph 7, anzupassen. Allfällige notwendige Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung der Behörde.

Im RIS seit

10.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2018

Gesetzesnummer

20000280

Dokumentnummer

LVB40003853

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