(2) Die Unmöglichkeit der Erfüllung des Stiftungszwecks ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das Vermögen zur dauernden Erfüllung des Stiftungszwecks auch im Falle der Änderung der Stiftungssatzung nicht mehr ausreicht, eine begründete Aussicht auf Wiederherstellung eines ausreichenden Vermögens nicht besteht und auch die Voraussetzungen für eine Umwandlung der Stiftung in einen Stiftungsfonds (§ 13) nicht vorliegen.