Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Stiftungs- und Fondsgesetz § 14

Kurztitel

Stiftungs- und Fondsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 17/2003 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 40/2018

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

04.08.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

27 Stiftungs- und Fondswesen

Text

Paragraph 14 *,)
Auflösung einer Stiftung

  1. Absatz einsIst der Stiftungszweck nicht mehr gemeinnützig oder wohltätig oder ist seine Erfüllung unmöglich geworden, so hat die Behörde auf Antrag der Stiftung oder von Amts wegen die Stiftung aufzulösen.
  2. Absatz 2Die Unmöglichkeit der Erfüllung des Stiftungszwecks ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das Vermögen zur dauernden Erfüllung des Stiftungszwecks auch im Falle der Änderung der Stiftungssatzung nicht mehr ausreicht, eine begründete Aussicht auf Wiederherstellung eines ausreichenden Vermögens nicht besteht und auch die Voraussetzungen für eine Umwandlung der Stiftung in einen Stiftungsfonds (Paragraph 13,) nicht vorliegen.
  3. Absatz 3Im Verfahren zur Auflösung einer Stiftung haben der Stifter und die Stiftung Parteistellung.
  4. Absatz 4Mit Rechtskraft der Entscheidung über die Auflösung erlischt die Rechtspersönlichkeit der Stiftung. Gleichzeitig geht das bei Auflösung der Stiftung noch vorhandene Vermögen in das Eigentum der Person über, die in dieser Entscheidung als Erwerber des Vermögens bestimmt ist.
  5. Absatz 5Die Entscheidung über die Auflösung ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des Paragraph 33, des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955. Die Behörde hat die Auflösung der Stiftung auf deren Kosten im Amtsblatt des Landes Vorarlberg zu verlautbaren.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 40/2018

Im RIS seit

03.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2018

Gesetzesnummer

20000280

Dokumentnummer

LVB40035982

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