(1)Absatz einsEine Stiftung, deren Erträge zur dauernden Erfüllung des Stiftungszwecks auch bei Änderung der Stiftungssatzung nicht mehr ausreichend wären, ist in einen Fonds (Stiftungsfonds) umzuwandeln, wenn durch die Verwertung des Vermögens die Erfüllung des Stiftungszwecks voraussichtlich durch mindestens zehn Jahre gewährleistet ist.