Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Stiftungs- und Fondsgesetz § 13

Kurztitel

Stiftungs- und Fondsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 17/2003 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 40/2018

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

04.08.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

27 Stiftungs- und Fondswesen

Text

Paragraph 13 *,)Umwandlung einer Stiftung in einen Fonds

  1. Absatz einsEine Stiftung, deren Erträge zur dauernden Erfüllung des Stiftungszwecks auch bei Änderung der Stiftungssatzung nicht mehr ausreichend wären, ist in einen Fonds (Stiftungsfonds) umzuwandeln, wenn durch die Verwertung des Vermögens die Erfüllung des Stiftungszwecks voraussichtlich durch mindestens zehn Jahre gewährleistet ist.
  2. Absatz 2Die Umwandlung einer Stiftung in einen Fonds hat durch eine Änderung der Stiftungssatzung zu erfolgen. Der Paragraph 12, gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3Die bisherigen Stiftungsorgane werden zu Organen des Fonds. Der Name hat die ausdrückliche Bezeichnung als Fonds zu enthalten.

*) Fassung LGBl.Nr. 40/2018

Im RIS seit

03.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2018

Gesetzesnummer

20000280

Dokumentnummer

LVB40035981

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