Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Stiftungs- und Fondsgesetz
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
11.04.2003
Außerkrafttretensdatum
03.08.2018
Index
27 Stiftungs- und Fondswesen
Text
§ 12
Änderung der StiftungssatzungParagraph 12 Ä, n, d, e, r, u, n, g, der Stiftungssatzung
(1)Absatz einsDie Stiftungssatzung kann durch Beschluss der Stiftungsorgane geändert werden, wobei der Stifterwille zu beachten ist. Dieser Beschluss bedarf der Genehmigung der Behörde. Im Verfahren über die Genehmigung der Satzungsänderung kommt dem Stifter und der Stiftung Parteistellung zu. Der § 5 gilt sinngemäß.Die Stiftungssatzung kann durch Beschluss der Stiftungsorgane geändert werden, wobei der Stifterwille zu beachten ist. Dieser Beschluss bedarf der Genehmigung der Behörde. Im Verfahren über die Genehmigung der Satzungsänderung kommt dem Stifter und der Stiftung Parteistellung zu. Der Paragraph 5, gilt sinngemäß.
(2)Absatz 2Die Behörde kann den Stiftungsorganen die Änderung der Satzung auftragen, soweit dies zur Verwirklichung des Stifterwillens erforderlich ist. Kommen die Stiftungsorgane dieser Aufforderung nicht innerhalb der eingeräumten Frist nach, hat die Behörde die Satzung entsprechend zu ändern. Im Verfahren über eine derartige Änderung haben der Stifter und die Stiftung Parteistellung.
(3)Absatz 3Der Name einer Stiftung darf nur dann geändert werden, wenn sich der Personenname, der Stiftungszweck oder das Stammvermögen der Stiftung, die dem Stiftungsnamen zu Grunde liegen, geändert haben.
(4)Absatz 4Eine Änderung des Stiftungszwecks und des für den Stiftungsgenuss in Betracht kommenden Personenkreises darf nur dann erfolgen, wenn
ohne eine solche Änderung die Stiftung ihre Aufgaben im Sinne der Stiftungssatzung nicht oder nur unter geänderten Bedingungen erfüllen könnte oder
der Stiftungszweck nicht mehr gemeinnützig oder wohltätig wäre oder
die Änderung dem Willen des Stifters offenkundig besser entspricht.
(5)Absatz 5Das satzungsmäßig bestimmte Stammvermögen der Stiftung darf nur dann geändert werden, wenn sein Wert hierdurch nicht gemindert wird und die Erfüllung des Stiftungszwecks gewährleistet bleibt.
Im RIS seit
10.12.2015
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2018
Gesetzesnummer
20000280
Dokumentnummer
LVB40003849