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Stiftungs- und Fondsgesetz § 12
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 03.08.2018
§ 11 am 03.08.2018
§ 13 am 03.08.2018
Alle Fassungen
§ 12 heute
§ 12 gültig ab 04.08.2018
zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 40/2018
§ 12 gültig von 11.04.2003 bis 03.08.2018
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Stiftungs- und Fondsgesetz
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 17/2003
Typ
LG
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
11.04.2003
Außerkrafttretensdatum
03.08.2018
Index
27 Stiftungs- und Fondswesen
Text
§ 12
Paragraph 12,
Änderung der Stiftungssatzung
(1)
Absatz eins
Die Stiftungssatzung kann durch Beschluss der Stiftungsorgane geändert werden, wobei der Stifterwille zu beachten ist. Dieser Beschluss bedarf der Genehmigung der Behörde. Im Verfahren über die Genehmigung der Satzungsänderung kommt dem Stifter und der Stiftung Parteistellung zu. Der § 5 gilt sinngemäß.
Die Stiftungssatzung kann durch Beschluss der Stiftungsorgane geändert werden, wobei der Stifterwille zu beachten ist. Dieser Beschluss bedarf der Genehmigung der Behörde. Im Verfahren über die Genehmigung der Satzungsänderung kommt dem Stifter und der Stiftung Parteistellung zu. Der Paragraph 5, gilt sinngemäß.
(2)
Absatz 2
Die Behörde kann den Stiftungsorganen die Änderung der Satzung auftragen, soweit dies zur Verwirklichung des Stifterwillens erforderlich ist. Kommen die Stiftungsorgane dieser Aufforderung nicht innerhalb der eingeräumten Frist nach, hat die Behörde die Satzung entsprechend zu ändern. Im Verfahren über eine derartige Änderung haben der Stifter und die Stiftung Parteistellung.
(3)
Absatz 3
Der Name einer Stiftung darf nur dann geändert werden, wenn sich der Personenname, der Stiftungszweck oder das Stammvermögen der Stiftung, die dem Stiftungsnamen zu Grunde liegen, geändert haben.
(4)
Absatz 4
Eine Änderung des Stiftungszwecks und des für den Stiftungsgenuss in Betracht kommenden Personenkreises darf nur dann erfolgen, wenn
a)
Litera a
ohne eine solche Änderung die Stiftung ihre Aufgaben im Sinne der Stiftungssatzung nicht oder nur unter geänderten Bedingungen erfüllen könnte oder
b)
Litera b
der Stiftungszweck nicht mehr gemeinnützig oder wohltätig wäre oder
c)
Litera c
die Änderung dem Willen des Stifters offenkundig besser entspricht.
(5)
Absatz 5
Das satzungsmäßig bestimmte Stammvermögen der Stiftung darf nur dann geändert werden, wenn sein Wert hierdurch nicht gemindert wird und die Erfüllung des Stiftungszwecks gewährleistet bleibt.
Im RIS seit
10.12.2015
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2018
Gesetzesnummer
20000280
Dokumentnummer
LVB40003849
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/2003/17/P12/LVB40003849
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