Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Stiftungs- und Fondsgesetz § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Stiftungs- und Fondsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 17/2003

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

11.04.2003

Außerkrafttretensdatum

03.08.2018

Index

27 Stiftungs- und Fondswesen

Text

Paragraph 12 Ä, n, d, e, r, u, n, g, der Stiftungssatzung

  1. Absatz einsDie Stiftungssatzung kann durch Beschluss der Stiftungsorgane geändert werden, wobei der Stifterwille zu beachten ist. Dieser Beschluss bedarf der Genehmigung der Behörde. Im Verfahren über die Genehmigung der Satzungsänderung kommt dem Stifter und der Stiftung Parteistellung zu. Der Paragraph 5, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2Die Behörde kann den Stiftungsorganen die Änderung der Satzung auftragen, soweit dies zur Verwirklichung des Stifterwillens erforderlich ist. Kommen die Stiftungsorgane dieser Aufforderung nicht innerhalb der eingeräumten Frist nach, hat die Behörde die Satzung entsprechend zu ändern. Im Verfahren über eine derartige Änderung haben der Stifter und die Stiftung Parteistellung.
  3. Absatz 3Der Name einer Stiftung darf nur dann geändert werden, wenn sich der Personenname, der Stiftungszweck oder das Stammvermögen der Stiftung, die dem Stiftungsnamen zu Grunde liegen, geändert haben.
  4. Absatz 4Eine Änderung des Stiftungszwecks und des für den Stiftungsgenuss in Betracht kommenden Personenkreises darf nur dann erfolgen, wenn
    1. Litera a
      ohne eine solche Änderung die Stiftung ihre Aufgaben im Sinne der Stiftungssatzung nicht oder nur unter geänderten Bedingungen erfüllen könnte oder
    2. Litera b
      der Stiftungszweck nicht mehr gemeinnützig oder wohltätig wäre oder
    3. Litera c
      die Änderung dem Willen des Stifters offenkundig besser entspricht.
  5. Absatz 5Das satzungsmäßig bestimmte Stammvermögen der Stiftung darf nur dann geändert werden, wenn sein Wert hierdurch nicht gemindert wird und die Erfüllung des Stiftungszwecks gewährleistet bleibt.

Im RIS seit

10.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2018

Gesetzesnummer

20000280

Dokumentnummer

LVB40003849

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