(7) Reichen die Befugnisse der Behörde nicht aus, um eine ordentliche Stiftungsverwaltung zu gewährleisten oder wiederherzustellen, kann die Behörde einen Stiftungskommissär bestellen, der alle oder bestimmte Aufgaben eines oder mehrerer Stiftungsorgane wahrzunehmen hat. Sein Aufgabenbereich und seine Vergütung sind von der Behörde festzulegen. Die mit seiner Tätigkeit verbundenen Kosten hat die Stiftung zu tragen. Die Behörde hat den Stiftungskommissär abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für seine Bestellung weggefallen sind.