Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Schischulgesetz § 17

Kurztitel

Schischulgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 55/2002 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 4/2020

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.03.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

54 Sport

Text

6. Abschnitt*)
Ausflugsverkehr

*) Fassung LGBl.Nr. 40/2011

Paragraph 17 *,)

  1. Absatz einsSchischulen, die ihren Standort in einem anderen Bundesland oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, dürfen in Schigebieten des Landes im Rahmen eines Ausflugsverkehrs Schiunterricht erteilen, wenn die Lehrkräfte zumindest als Schilehrer, Snowboardlehrer, Langlauflehrer, sonstige Lehrer oder bei Schitouren als Diplomschilehrer und Schiführer bzw. als Diplomsnowboardlehrer und Snowboardführer bzw. als sonstige diplomierte Lehrer, weiters die zur Unterstützung der Lehrkräfte verwendeten Personen als Anwärter
    1. Litera a
      fachlich befähigt sind; die fachliche Befähigung bestimmt sich bei Schilehrern nach Paragraph 18,, bei Diplomschilehrern nach Paragraph 19,, bei Schiführern nach Paragraph 20,, bei Snowboardlehrern nach Paragraph 21,, bei Diplomsnowboardlehrern nach Paragraph 22,, bei Snowboardführern nach Paragraph 23,, bei Langlauflehrern nach Paragraph 24,, bei Diplomlanglauflehrern nach Paragraph 24 a,, bei sonstigen Lehrern und sonstigen diplomierten Lehrern nach den Vorgaben einer Verordnung nach Paragraph 24 b und bei Anwärtern nach Paragraph 14, Absatz 2,, jeweils in Verbindung mit den Paragraphen 28 und 29,
    2. Litera b
      in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Beruf oder die Ausbildung reglementiert ist, rechtmäßig niedergelassen sind und ihre Qualifikation keinen wesentlichen Unterschied im Sinne des Absatz 4, aufweist, oder
    3. Litera c
      in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Beruf oder die Ausbildung nicht reglementiert ist, rechtmäßig niedergelassen sind, mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre dort tätig waren und ihre Qualifikation keinen wesentlichen Unterschied im Sinne des Absatz 4, aufweist.
    Der Ausflugsverkehr darf nur vorübergehend und gelegentlich erfolgen. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass ein solcher nicht mehr vorliegt, wenn er die Dauer von insgesamt einem Monat pro Wintersaison übersteigt.
  2. Absatz 2Der Absatz eins, gilt auch für Schischulen, Lehrkräfte und Anwärter, die rechtmäßig in einem Drittstaat niedergelassen sind und hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.
  3. Absatz 3Anwärter dürfen nur gemäß den Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 3, verwendet werden. Für die mit der Unterweisung betrauten Lehrkräfte gilt der Paragraph 15, Absatz 2 bis 6 sowie für Anwärter gilt der Paragraph 15, Absatz 2,, 3 und 6, jeweils mit Ausnahme der Verpflichtung der Mitführung eines Ausweises nach Paragraph 30 a, Absatz 3,
  4. Absatz 4Die auswärtige Schischule hat dem Schilehrerverband die erstmalige Erteilung von Schiunterricht einschließlich der zur Verwendung gelangenden Lehrkräfte und Anwärter im Vorhinein anzuzeigen. Bei der Anzeige einer Lehrkraft oder eines Anwärters, die zum ersten Mal im Land verwendet werden, sind die aufgrund einer Verordnung nach Absatz 6, erforderlichen Nachweise anzuschließen. Anhand dieser hat der Schilehrerverband in den Fällen des Absatz eins, Litera b und c zu prüfen, ob ein wesentlicher Unterschied zwischen der nachgewiesenen Qualifikation einer Lehrkraft oder eines Anwärters und der jeweils erforderlichen fachlichen Befähigung nach Absatz eins, Litera a, besteht, sodass eine schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der unterrichteten oder geführten Personen besteht. Die Landesregierung ist über das Ergebnis der Prüfung unverzüglich zu informieren. Falls ein wesentlicher Unterschied besteht und dieser nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen ausgeglichen ist, die im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt worden sind, hat sie dies spätestens innerhalb eines Monats nach Einlangen der vollständigen Anzeige beim Schilehrerverband mit Bescheid festzustellen. Gleichzeitig ist der Schischule die Gelegenheit einzuräumen, den Erwerb der fehlenden Qualifikation durch eine Eignungsprüfung der betreffenden Lehrkraft oder des betreffenden Anwärters beim Schilehrerverband nachzuweisen. Der Schilehrerverband hat über ein entsprechendes Ersuchen die Ablegung der Eignungsprüfung innerhalb eines Monats zu ermöglichen.
  5. Absatz 5Die Anzeige nach Absatz 4, ist alle zwei Jahre zu erneuern, wenn beabsichtigt wird, nicht nur innerhalb von zwei Jahren ab Einlangen der ersten Anzeige Schiunterricht nach Absatz eins, zu erteilen. Wird eine Lehrkraft oder ein Anwärter neuerlich angezeigt, sind die aufgrund einer Verordnung nach Absatz 6, erforderlichen Nachweise nur dann anzuschließen, wenn sich hinsichtlich der nachzuweisenden Umstände eine wesentliche Änderung ergeben hat.
  6. Absatz 6Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften entsprechend dem Artikel 7 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen zur Durchführung der Absatz 4 und 5 erlassen, insbesondere über die der Anzeige beizulegenden Nachweise, die Feststellung und den Umfang der notwendigen Qualifikation sowie den Nachweis des Erwerbs der fehlenden Qualifikation.
  7. Absatz 7Die Lehrkräfte dürfen die ihrer Qualifikation entsprechenden Berufsbezeichnungen nach Paragraph 30 a, führen.
  8. Absatz 8Der Absatz eins, vorletzter und letzter Satz gilt nicht für Schischulen, die ihren Standort in einem zusammenhängenden, die Landesgrenze überschreitenden Schigebiet haben, soweit sie dort tätig werden. Ein Schigebiet gilt als zusammenhängend, soweit es durch Aufstiegshilfen und Pisten verbunden ist.
  9. Absatz 9Wer im Rahmen des Ausflugsverkehrs Schiunterricht erteilt, oder eine Person, bei der Grund zur Annahme besteht, dass sie eine solche Tätigkeit ausübt, hat sich auf Verlangen eines Kontrollorganes des Schilehrerverbandes auszuweisen.
  10. Absatz 10Absatz 4, zweiter bis siebter Satz und Absatz 5, gelten nicht für Lehrkräfte und Anwärter, die über einen Europäischen Berufsausweis (Paragraph 22, Absatz eins, Litera b, Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetz) verfügen. In diesen Fällen ist mit einer Anzeige nach Absatz 4, erster Satz der Europäische Berufsausweis vorzulegen. Die Anzeige ist alle zwei Jahre zu wiederholen. Aufgrund einer neuerlichen Anzeige ist zu prüfen, ob der Europäische Berufsausweis, gegebenenfalls in aktualisierter Form, weiter vorliegt.
  11. Absatz 11Die Absatz eins bis 10 gelten sinngemäß für auswärtige Schneesportlehrer.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2007, 1/2008, 12/2010, 40/2011, 74/2012, 18/2015, 58/2016, 4/2020

Im RIS seit

19.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020

Gesetzesnummer

20000450

Dokumentnummer

LVB40039613

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