fachlich befähigt sind; die fachliche Befähigung bestimmt sich bei Schilehrern nach § 18, bei Diplomschilehrern nach § 19, bei Schiführern nach § 20, bei Snowboardlehrern nach § 21, bei Diplomsnowboardlehrern nach § 22, bei Snowboardführern nach § 23, bei Langlauflehrern nach § 24, bei Diplomlanglauflehrern nach § 24a, bei sonstigen Lehrern und sonstigen diplomierten Lehrern nach den Vorgaben einer Verordnung nach § 24b und bei Anwärtern nach § 14 Abs. 2, jeweils in Verbindung mit den §§ 28 und 29,fachlich befähigt sind; die fachliche Befähigung bestimmt sich bei Schilehrern nach Paragraph 18,, bei Diplomschilehrern nach Paragraph 19,, bei Schiführern nach Paragraph 20,, bei Snowboardlehrern nach Paragraph 21,, bei Diplomsnowboardlehrern nach Paragraph 22,, bei Snowboardführern nach Paragraph 23,, bei Langlauflehrern nach Paragraph 24,, bei Diplomlanglauflehrern nach Paragraph 24 a,, bei sonstigen Lehrern und sonstigen diplomierten Lehrern nach den Vorgaben einer Verordnung nach Paragraph 24 b und bei Anwärtern nach Paragraph 14, Absatz 2,, jeweils in Verbindung mit den Paragraphen 28 und 29,