Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

Navigation im Suchergebnis

Schischulgesetz § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schischulgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 55/2002 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 12/2010

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

14.04.2010

Außerkrafttretensdatum

08.09.2011

Index

54 Sport

Text

5. Abschnitt
Ausflugsverkehr

Paragraph 17 *,)

  1. Absatz einsSchischulen, die ihren Standort in einem anderen Bundesland oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, dürfen in Schigebieten des Landes im Rahmen eines Ausflugsverkehrs Schiunterricht erteilen, wenn die Lehrkräfte zumindest als Schilehrer oder bei Schitouren als Diplomschilehrer und Schiführer, weiters die zur Unterstützung der Lehrkräfte verwendeten Personen als Praktikanten
    1. Litera a
      fachlich befähigt sind; die fachliche Befähigung bestimmt sich bei Schilehrern nach Paragraph 22,, bei Diplomschilehrern nach Paragraph 23,, bei Schiführern nach Paragraph 24 und bei Praktikanten nach Paragraph 14, Absatz 2,, jeweils in Verbindung mit den Paragraphen 28 und 29,
    2. Litera b
      in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Beruf oder die Ausbildung reglementiert ist, rechtmäßig niedergelassen sind und ihre Qualifikation nicht mangelhaft nach Absatz 4, ist, oder
    3. Litera c
      in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Beruf oder die Ausbildung nicht reglementiert ist, rechtmäßig niedergelassen sind, mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre dort tätig waren und ihre Qualifikation nicht mangelhaft nach Absatz 4, ist.
    Der Ausflugsverkehr darf nur vorübergehend und gelegentlich erfolgen. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass ein solcher nicht mehr vorliegt, wenn er die Dauer von insgesamt einem Monat pro Wintersaison übersteigt.
  2. Absatz 2Der Absatz eins, gilt auch für Schischulen, Lehrkräfte und Praktikanten, die rechtmäßig in einem Drittstaat niedergelassen sind und hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.
  3. Absatz 3Praktikanten dürfen nur gemäß den Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 3, verwendet werden. Für die mit der Unterweisung betrauten Lehrkräfte gilt der Paragraph 15, Absatz 2 bis 6.
  4. Absatz 4Die auswärtige Schischule hat dem Schilehrerverband die erstmalige Erteilung von Schiunterricht einschließlich der zur Verwendung gelangenden Schilehrer, Diplomschilehrer, Schiführer und Praktikanten im Vorhinein anzuzeigen. Bei der Anzeige einer Lehrkraft oder eines Praktikanten, die zum ersten Mal im Land verwendet werden, sind die aufgrund einer Verordnung nach Absatz 6, erforderlichen Nachweise anzuschließen. Anhand dieser hat der Schilehrerverband in den Fällen des Absatz eins, Litera b und c zu prüfen, ob die nachgewiesene Qualifikation einer Lehrkraft oder eines Praktikanten mangelhaft ist, sodass eine schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der unterrichteten oder geführten Personen besteht. Die Landesregierung ist über das Ergebnis der Prüfung unverzüglich zu informieren. Falls die Qualifikation mangelhaft ist, hat sie dies spätestens innerhalb eines Monats nach Einlangen der vollständigen Anzeige beim Schilehrerverband mit Bescheid festzustellen. Gleichzeitig ist der Schischule die Gelegenheit einzuräumen, den Erwerb der fehlenden Qualifikation durch eine Eignungsprüfung der betreffenden Lehrkraft oder des betreffenden Praktikanten beim Schilehrerverband nachzuweisen. Der Schilehrerverband hat über ein entsprechendes Ersuchen die Ablegung der Eignungsprüfung innerhalb eines Monats zu ermöglichen.
  5. Absatz 5Die Anzeige nach Absatz 4, ist jährlich zu erneuern, wenn beabsichtigt wird, nicht nur innerhalb eines Jahres ab Einlangen der ersten Anzeige Schiunterricht nach Absatz eins, zu erteilen. Wird eine Lehrkraft oder ein Praktikant neuerlich angezeigt, sind Nachweise nach Absatz 6, nur dann anzuschließen, wenn sich hinsichtlich der nachzuweisenden Umstände eine wesentliche Änderung ergeben hat.
  6. Absatz 6Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften entsprechend dem Artikel 7 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen zur Durchführung der Absatz 4 und 5 erlassen, insbesondere über die der Anzeige beizulegenden Nachweise, die Feststellung und den Umfang der notwendigen Qualifikation sowie den Nachweis des Erwerbs der fehlenden Qualifikation.
  7. Absatz 7Die Lehrkräfte dürfen die ihrer Qualifikation entsprechenden Berufsbezeichnungen nach Paragraph 30 a, führen.
  8. Absatz 8Der Absatz eins, vorletzter und letzter Satz gilt nicht für Schischulen, die ihren Standort in einem zusammenhängenden, die Landesgrenze überschreitenden Schigebiet haben, soweit sie dort tätig werden. Ein Schigebiet gilt als zusammenhängend, soweit es durch Aufstiegshilfen und Pisten verbunden ist.
  9. Absatz 9Wer im Rahmen des Ausflugsverkehrs Schiunterricht erteilt, hat sich auf Verlangen eines Pistenwächters auszuweisen. Ist zweifelhaft, ob die Tätigkeit im Rahmen des gelegentlichen Ausflugsverkehrs zulässig ist, hat der Pistenwächter dem Schilehrerverband Meldung zu erstatten.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2007, 1/2008, 12/2010

Im RIS seit

22.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2016

Gesetzesnummer

20000450

Dokumentnummer

LVB40026131

Navigation im Suchergebnis