(4)Absatz 4Die auswärtige Schischule hat dem Schilehrerverband die erstmalige Erteilung von Schiunterricht einschließlich der zur Verwendung gelangenden Schilehrer, Diplomschilehrer, Schiführer und Praktikanten im Vorhinein anzuzeigen. Bei der Anzeige einer Lehrkraft oder eines Praktikanten, die zum ersten Mal im Land verwendet werden, sind die aufgrund einer Verordnung nach Abs. 6 erforderlichen Nachweise anzuschließen. Anhand dieser hat der Schilehrerverband in den Fällen des Abs. 1 lit. b und c zu prüfen, ob die nachgewiesene Qualifikation einer Lehrkraft oder eines Praktikanten mangelhaft ist, sodass eine schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der unterrichteten oder geführten Personen besteht. Die Landesregierung ist über das Ergebnis der Prüfung unverzüglich zu informieren. Falls die Qualifikation mangelhaft ist, hat sie dies spätestens innerhalb eines Monats nach Einlangen der vollständigen Anzeige beim Schilehrerverband mit Bescheid festzustellen. Gleichzeitig ist der Schischule die Gelegenheit einzuräumen, den Erwerb der fehlenden Qualifikation durch eine Eignungsprüfung der betreffenden Lehrkraft oder des betreffenden Praktikanten beim Schilehrerverband nachzuweisen. Der Schilehrerverband hat über ein entsprechendes Ersuchen die Ablegung der Eignungsprüfung innerhalb eines Monats zu ermöglichen.Die auswärtige Schischule hat dem Schilehrerverband die erstmalige Erteilung von Schiunterricht einschließlich der zur Verwendung gelangenden Schilehrer, Diplomschilehrer, Schiführer und Praktikanten im Vorhinein anzuzeigen. Bei der Anzeige einer Lehrkraft oder eines Praktikanten, die zum ersten Mal im Land verwendet werden, sind die aufgrund einer Verordnung nach Absatz 6, erforderlichen Nachweise anzuschließen. Anhand dieser hat der Schilehrerverband in den Fällen des Absatz eins, Litera b und c zu prüfen, ob die nachgewiesene Qualifikation einer Lehrkraft oder eines Praktikanten mangelhaft ist, sodass eine schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der unterrichteten oder geführten Personen besteht. Die Landesregierung ist über das Ergebnis der Prüfung unverzüglich zu informieren. Falls die Qualifikation mangelhaft ist, hat sie dies spätestens innerhalb eines Monats nach Einlangen der vollständigen Anzeige beim Schilehrerverband mit Bescheid festzustellen. Gleichzeitig ist der Schischule die Gelegenheit einzuräumen, den Erwerb der fehlenden Qualifikation durch eine Eignungsprüfung der betreffenden Lehrkraft oder des betreffenden Praktikanten beim Schilehrerverband nachzuweisen. Der Schilehrerverband hat über ein entsprechendes Ersuchen die Ablegung der Eignungsprüfung innerhalb eines Monats zu ermöglichen.