Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

Navigation im Suchergebnis

Schischulgesetz § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schischulgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 55/2002 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 11/2007

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

16.02.2007

Außerkrafttretensdatum

17.01.2008

Index

54 Sport

Text

5. Abschnitt
Ausflugsverkehr

Paragraph 17 *,)

  1. Absatz einsSchischulen, die ihren Standort in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben oder nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind, dürfen in Schigebieten des Landes im Rahmen eines gelegentlichen Ausflugsverkehrs Schiunterricht erteilen, wenn
    1. Litera a
      die Lehrkräfte zumindest als Schilehrer oder bei Schitouren als Diplomschilehrer und Schiführer, weiters die zur Unterstützung der Lehrkräfte verwendeten Personen als Praktikanten im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, fachlich befähigt sind,
    2. Litera b
      die Schüler nicht in Vorarlberg aufgenommen wurden und
    3. Litera c
      die Dauer des einzelnen Aufenthaltes in Österreich jeweils 14 Tage und die Dauer des Aufenthaltes der Schischule in Österreich in einer Wintersaison insgesamt 28 Tage nicht übersteigt.
  2. Absatz 2Der Leiter der auswärtigen Schischule hat dem Schilehrerverband die beabsichtigte Erteilung von Schiunterricht spätestens vier Wochen vor dem Beginn anzuzeigen. Die Anzeige hat die für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Angaben zu enthalten. Wenn die Anzeige nicht vollständig ist oder wenn die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht erfüllt sind, ist die beabsichtigte Tätigkeit unzulässig. Der Schilehrerverband hat den Leiter der auswärtigen Schischule darüber unverzüglich zu informieren und ihm die Gründe mitzuteilen.
  3. Absatz 3Praktikanten dürfen nur gemäß den Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 3, verwendet werden. Für die mit der Unterweisung betrauten Lehrkräfte gilt der Paragraph 15, Absatz 2 bis 6.
  4. Absatz 4Die Absatz eins, Litera a und b, 2 und 3 gelten sinngemäß auch für Schischulen aus anderen Bundesländern.
  5. Absatz 5Wer im Rahmen des Ausflugsverkehrs Schiunterricht erteilt, hat die entsprechenden Umstände auf Verlangen eines Pistenwächters nachzuweisen. Ist zweifelhaft, ob die Tätigkeit im Rahmen des gelegentlichen Ausflugsverkehrs zulässig ist, hat der Pistenwächter die betreffende Person zum Nachweis der Identität aufzufordern und dem Schilehrerverband Meldung zu erstatten. Der schriftlichen Aufforderung des Schilehrerverbandes, die erforderlichen Nachweise vorzulegen, ist binnen zwei Wochen zu entsprechen.
  6. Absatz 6Hinsichtlich der Berechtigung zur Führung einer Bezeichnung durch die Lehrkräfte gilt Paragraph 19, Absatz 2, sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2007

Im RIS seit

22.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2016

Gesetzesnummer

20000450

Dokumentnummer

LVB40026129

Navigation im Suchergebnis