die Lehrkräfte zumindest als Schilehrer oder bei Schitouren als Diplomschilehrer und Schiführer, weiters die zur Unterstützung der Lehrkräfte verwendeten Personen als Praktikanten im Sinne des § 14 Abs. 2 fachlich befähigt sind,die Lehrkräfte zumindest als Schilehrer oder bei Schitouren als Diplomschilehrer und Schiführer, weiters die zur Unterstützung der Lehrkräfte verwendeten Personen als Praktikanten im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, fachlich befähigt sind,