(2) In diesen Kursen sind die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die sichere Durchführung von Bergwanderungen im Sommer sowie im Winter (§ 22 Abs. 3) zu vermitteln. Die Kurse haben sich vor allem auf alpine Gefahren, erste Hilfe, Orientierung, Grundbegriffe der Bergrettung und Naturschutz zu erstrecken.