(4)Absatz 4,Der Nachweis einer in einem anderen Land erworbenen, den §§ 1, 2 und 4 vergleichbaren fachlichen Eignung befreit von der Verpflichtung, sich einer Prüfung (nach den §§ 1 und 2) zu unterziehen oder an einem Ausbildungskurs (nach § 4) teilzunehmen.Der Nachweis einer in einem anderen Land erworbenen, den Paragraphen eins, 2 und 4 vergleichbaren fachlichen Eignung befreit von der Verpflichtung, sich einer Prüfung (nach den Paragraphen eins und 2) zu unterziehen oder an einem Ausbildungskurs (nach Paragraph 4,) teilzunehmen.