Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Fischereiverordnung § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fischereiverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 36/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

FiVO

Index

72 Jagd und Fischerei

Text

Paragraph 5,, Gemeinsame Bestimmungen

  1. Absatz eins,Die Interessenvertretung der Fischer hat Ausbildungskurse für den Erwerb der fachlichen Eignungen nach den Paragraphen eins, 2, 3 und 4 durchzuführen und den Prüfungsbetrieb zu organisieren.
  2. Absatz 2,Die Beurteilung der Prüfungen erfolgt auf „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Bewerbern, die die Prüfung bestanden haben, ist von der Interessenvertretung der Fischer ein Zeugnis über die Prüfung auszustellen.
  3. Absatz 3,Personen gelten auch im Sinne der Paragraphen eins, 2 und 3 als fachlich geeignet, wenn sie nachweisen, dass sie die notwendigen Kenntnisse durch eine einschlägige Berufsausbildung erworben haben.
  4. Absatz 4,Der Nachweis einer in einem anderen Land erworbenen, den Paragraphen eins, 2 und 4 vergleichbaren fachlichen Eignung befreit von der Verpflichtung, sich einer Prüfung (nach den Paragraphen eins und 2) zu unterziehen oder an einem Ausbildungskurs (nach Paragraph 4,) teilzunehmen.

Im RIS seit

15.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2019

Gesetzesnummer

20000572

Dokumentnummer

LVB40007534

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/2001/36/P5/LVB40007534

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