(3)Absatz 3Über den im Abs. 1 genannten Zeitraum hinaus dürfen Mütter, solange sie ihr Kind stillen, nicht mit den im Abs. 2 lit. a, c und d genannten Arbeiten oder Arbeitsverfahren beschäftigt werden.Über den im Absatz eins, genannten Zeitraum hinaus dürfen Mütter, solange sie ihr Kind stillen, nicht mit den im Absatz 2, Litera a,, c und d genannten Arbeiten oder Arbeitsverfahren beschäftigt werden.