Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Verordnung der Landesregierung über den Gesundheitsschutz werdender und stillender Mütter und Jugendlicher § 4

Kurztitel

Verordnung der Landesregierung über den Gesundheitsschutz werdender und stillender Mütter und Jugendlicher

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 31/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

20.07.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

10 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten, Dienstnehmerschutz

Text

Paragraph 4,
Beschäftigungsverbote

  1. Absatz einsWeibliche Bedienstete dürfen während ihrer Schwangerschaft und bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach ihrer Niederkunft nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit solchen Arbeiten beschäftigt werden, die nach der Art des Arbeitsvorganges oder der verwendeten Arbeitsstoffe oder -geräte für ihren Organismus oder für das werdende Kind schädlich sind oder bei denen sie mit Rücksicht auf ihre Schwangerschaft besonderen Unfallgefahren ausgesetzt sind.
  2. Absatz 2Als Arbeiten im Sinne des Absatz eins, gelten insbesondere
    1. Litera a
      Arbeiten, bei denen schwere Lasten ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden; wenn solche Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln bewegt werden, darf die körperliche Beanspruchung nicht größer sein;
    2. Litera b
      Arbeiten, die von werdenden Müttern überwiegend im Stehen verrichtet werden müssen, sowie Arbeiten, die diesen in ihrer statischen Belastung gleichkommen, es sei denn, dass Sitzgelegenheiten zum kurzen Ausruhen benützt werden können; nach Ablauf der 20. Schwangerschaftswoche alle derartigen Arbeiten, sofern sie länger als vier Stunden verrichtet werden, auch dann, wenn Sitzgelegenheiten zum kurzen Ausruhen benützt werden können;
    3. Litera c
      Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften gegeben ist;
    4. Litera d
      Arbeiten, bei denen werdende Mütter Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen, gleich ob in festem, flüssigem, staub-, gas- oder dampfförmigem Zustand, gesundheitsgefährdenden Strahlen oder schädlichen Einwirkungen von Hitze, Kälte oder Nässe ausgesetzt sind, und bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann;
    5. Litera e
      Arbeiten, die von werdenden Müttern ständig im Sitzen verrichtet werden müssen, es sei denn, dass sie die Möglichkeit zu kurzen Unterbrechungen ihrer Arbeit haben;
    6. Litera f
      Arbeiten mit biologischen Stoffen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Litera b bis d der Verordnung über den Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten gegen Gefährdung durch biologische Stoffe, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2000,, soweit bekannt ist, dass diese Stoffe oder die im Falle einer durch sie hervorgerufenen Schädigung anzuwendenden therapeutischen Maßnahmen die Gesundheit der werdenden Mutter oder des werdenden Kindes gefährden.
  3. Absatz 3Über den im Absatz eins, genannten Zeitraum hinaus dürfen Mütter, solange sie ihr Kind stillen, nicht mit den im Absatz 2, Litera a,, c und d genannten Arbeiten oder Arbeitsverfahren beschäftigt werden.

Im RIS seit

16.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2016

Gesetzesnummer

20000113

Dokumentnummer

LVB40001649

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/2001/31/P4/LVB40001649

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