Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Fischereigesetz § 25

Kurztitel

Fischereigesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 47/2000 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 44/2013

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

72 Jagd und Fischerei

Text

Paragraph 25 *,)Ausmaß

  1. Absatz einsDer Beitrag beträgt:
    1. Litera a
      bei verpachteten Fischereirevieren 10 v.H. des Jahrespachtzinses,
    2. Litera b
      bei nicht verpachteten Fischereirevieren 10 v.H. jenes Betrages, der im Falle der Verpachtung als Jahrespachtzins erzielt werden könnte.
  2. Absatz 2Wenn bei verpachteten Fischereirevieren ein Jahrespachtzins vereinbart wird, der wesentlich unter jenem Betrag liegt, der bei einer Verpachtung erzielt werden kann, ist der Beitrag wie bei nicht verpachteten Fischereirevieren zu berechnen.
  3. Absatz 3Ergibt die Berechnung des Beitrages nach Absatz eins, oder 2 einen Betrag von weniger als 50 Euro, so beträgt der Beitrag 50 Euro.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Im RIS seit

15.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2016

Gesetzesnummer

20000571

Dokumentnummer

LVB40007526

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