Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Fischereigesetz § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fischereigesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 47/2000

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

03.09.2019

Index

72 Jagd und Fischerei

Text

Paragraph 17 P, f, l, i, c, h, t, e, n, des Bewirtschafters des Fischereireviers

  1. Absatz einsDer Bewirtschafter des Fischereireviers hat das Fischereirevier nachhaltig zu bewirtschaften, sodass ein nach Art, Altersstufe und Bestandsgröße den ökologischen Verhältnissen des jeweiligen Fischgewässers entsprechender Fischbestand vorhanden ist. Soweit nicht besondere Verhältnisse Bewirtschaftungsmaßnahmen erfordern, gilt als nachhaltige Bewirtschaftung auch die Sorge dafür, dass die Fischerei nicht ausgeübt wird.
  2. Absatz 2Kommt der Bewirtschafter des Fischereireviers der Pflicht nach Absatz eins, nicht nach, so hat ihm die Behörde durch Bescheid die erforderlichen Maßnahmen (z.B. Beschränkung der Ausgabe von Erlaubnissen oder der Ausübung des Fischfangs, Fischbesatz) vorzuschreiben.
  3. Absatz 3Die Behörde hat die Vorschreibungen nach Absatz 2, aufzuheben, wenn
    1. Litera a
      das Fischereirevier wieder entsprechend dem Absatz eins, bewirtschaftet wird oder
    2. Litera b
      ein Bewirtschaftungsplan vorgelegt wird, der eine nachhaltige Bewirtschaftung im Sinne des Absatz eins, vorsieht, und erwartet werden kann, dass das Fischereirevier entsprechend diesem Bewirtschaftungsplan bewirtschaftet wird.

Im RIS seit

15.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2019

Gesetzesnummer

20000571

Dokumentnummer

LVB40007511

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