(2)Absatz 2Wenn dies im Sinne des Abs. 1 erster Satz erforderlich ist, kann die Landesregierung durch Verordnung festlegen, dass das Aussetzen bestimmter Fischarten einer Bewilligung bedarf oder verboten ist.Wenn dies im Sinne des Absatz eins, erster Satz erforderlich ist, kann die Landesregierung durch Verordnung festlegen, dass das Aussetzen bestimmter Fischarten einer Bewilligung bedarf oder verboten ist.