Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

Navigation im Suchergebnis

Fischereigesetz § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fischereigesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 47/2000 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 80/2016

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

03.09.2019

Index

72 Jagd und Fischerei

Text

Paragraph 16 *,)Aussetzen von Fischen

  1. Absatz einsFische dürfen nur ausgesetzt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Naturhaushaltes nicht zu erwarten ist. Ein ökologisch vertretbares Maß darf keinesfalls überschritten werden. Das Aussetzen mechanisch, thermisch oder gentechnisch veränderter Fischeier oder Fische ist verboten. Beschränkungen für das Aussetzen aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten sind zu beachten.
  2. Absatz 2Wenn dies im Sinne des Absatz eins, erster Satz erforderlich ist, kann die Landesregierung durch Verordnung festlegen, dass das Aussetzen bestimmter Fischarten einer Bewilligung bedarf oder verboten ist.
  3. Absatz 3Die Regenbogenforelle darf in Fischgewässern, in denen die Bachforelle ihren natürlichen Lebensraum hat, nicht ausgesetzt werden. Die Behörde hat in Zweifelsfällen durch Bescheid festzustellen, ob die Bachforelle in einem bestimmten Fischgewässer ihren natürlichen Lebensraum hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 80/2016

Im RIS seit

07.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2019

Gesetzesnummer

20000571

Dokumentnummer

LVB40021286

Navigation im Suchergebnis