Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Fischereigesetz § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fischereigesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 47/2000

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

03.09.2019

Index

72 Jagd und Fischerei

Text

Paragraph 15 B, e, s, o, n, d, e, r, e, fischereipolizeiliche Vorschriften

  1. Absatz einsDer Fischfang ist weidgerecht auszuüben. Er wird weidgerecht ausgeübt, wenn er
    1. Litera a
      den fischereikundlichen Erkenntnissen und den Grundsätzen des Tierschutzes entspricht und
    2. Litera b
      unter Verwendung allgemein als geeignet angesehener Fanggeräte, Fangvorrichtungen und Fangmittel und unter Anwendung allgemein als geeignet anerkannter Fangmethoden ausgeübt wird.
  2. Absatz 2Die Fischerei ist so auszuüben, dass sie das Leben und die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet, Sachen nicht beschädigt, ein standortgerechter, artenreicher und gesunder Fischbestand einschließlich seiner Lebensgrundlagen erhalten und den Grundsätzen des Naturschutzes entsprochen wird.
  3. Absatz 3Die Landesregierung kann zur Durchführung der Bestimmungen der Absatz eins und 2 unter Beachtung der im Paragraph 2, festgelegten Ziele durch Verordnung insbesondere nähere Vorschriften erlassen über
    1. Litera a
      die Art, Beschaffenheit und Verwendung der Fischereigeräte, Fangvorrichtungen und Fangmittel sowie die Beschränkung der Anwendung bestimmter Fangmethoden;
    2. Litera b
      die Sorgfaltspflichten der Fischer beim Fang, beim Transport und bei der Hälterung;
    3. Litera c
      die Verwendung elektrischer Fangvorrichtungen;
    4. Litera d
      die Schonzeiten für die einzelnen Fischarten einschließlich des Verbotes oder der Beschränkung des Fischfangs während der Schonzeiten;
    5. Litera e
      den Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaichs, der Fischbrut und des Winterlagers der Fische, die Festsetzung von Schongebieten und die Art des Laichfischfanges;
    6. Litera f
      die Mindestfangmaße sowie die Behandlung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische;
    7. Litera g
      die Fischereiruhezeiten;
    8. Litera h
      die Meldung der Fangergebnisse und Fischeinsätze;
    9. Litera i
      die Beseitigung von Fischereiabfällen;
    10. Litera j
      die Markierung von Fischen;
    11. Litera k
      die Anzeige von Fischsterben und übertragbaren Fischkrankheiten.
  4. Absatz 4In Verordnungen nach Absatz 3, kann die Behörde ermächtigt werden, für Zwecke der künstlichen Fischzucht, für wissenschaftliche Zwecke oder aus sonstigen besonders wichtigen Gründen durch schriftlichen Bescheid Ausnahmen von den Vorschriften nach Absatz 3, zu bewilligen. In solchen Bescheiden ist erforderlichenfalls durch Auflagen und Bedingungen sicherzustellen, dass die Bestimmungen der Absatz eins, oder 2 nicht verletzt werden.

Im RIS seit

15.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2019

Gesetzesnummer

20000571

Dokumentnummer

LVB40007509

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