(4)Absatz 4In Verordnungen nach Abs. 3 kann die Behörde ermächtigt werden, für Zwecke der künstlichen Fischzucht, für wissenschaftliche Zwecke oder aus sonstigen besonders wichtigen Gründen durch schriftlichen Bescheid Ausnahmen von den Vorschriften nach Abs. 3 zu bewilligen. In solchen Bescheiden ist erforderlichenfalls durch Auflagen und Bedingungen sicherzustellen, dass die Bestimmungen der Abs. 1 oder 2 nicht verletzt werden.In Verordnungen nach Absatz 3, kann die Behörde ermächtigt werden, für Zwecke der künstlichen Fischzucht, für wissenschaftliche Zwecke oder aus sonstigen besonders wichtigen Gründen durch schriftlichen Bescheid Ausnahmen von den Vorschriften nach Absatz 3, zu bewilligen. In solchen Bescheiden ist erforderlichenfalls durch Auflagen und Bedingungen sicherzustellen, dass die Bestimmungen der Absatz eins, oder 2 nicht verletzt werden.