Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Kinder- und Jugendgesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kinder- und Jugendgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 16/1999 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 26/2017

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

07.04.2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Index

53 Familie, Jugend und Frauen

Text

Paragraph 7 *,)
Kinder- und Jugendbeirat

  1. Absatz einsDer Kinder- und Jugendbeirat berät die Landesregierung in allen Angelegenheiten, die Kinder und Jugendliche betreffen. Er kann auch Anregungen machen und anderen Behörden und Einrichtungen Informationen und Beratung anbieten.
  2. Absatz 2Dem Kinder- und Jugendbeirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
    1. Litera a
      Vertreter von Kinder- und Jugendorganisationen und
    2. Litera b
      Vertreter einer Vereinigung, der die Mehrzahl der Organisationen der offenen Kinder- und Jugendarbeit angehören.
  3. Absatz 3Die Geschäftsführung des Kinder- und Jugendbeirates obliegt dem Amt der Landesregierung. Ein Bediensteter jener Abteilung des Amtes der Landesregierung, welche die Geschäftsführung zu besorgen hat, ist Berichterstatter und hat beratende Stimme.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat durch Verordnung die Geschäftsordnung des Kinder- und Jugendbeirates zu erlassen. Der Kinder- und Jugendbeirat ist vor der Erlassung zu hören.
  5. Absatz 5Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen zu enthalten, insbesondere über
    1. Litera a
      die Bestellung der Mitglieder durch die Landesregierung, die Voraussetzungen, unter denen eine Organisation oder Vereinigung stimmberechtigte Mitglieder vorschlagen kann, Mitglieder ohne Stimmrecht, Ersatzmitglieder und Dauer der Bestellung. Bei der Zusammensetzung des Kinder- und Jugendbeirates ist die Größe der Organisationen nach Absatz 2, zu berücksichtigen und eine ausgewogene Vertretung anzustreben;
    2. Litera b
      das Teilnahmerecht des Mitgliedes der Landesregierung, das für die Kinder- und Jugendförderung zuständig ist;
    3. Litera c
      die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters oder seiner Stellvertreter;
    4. Litera d
      die Geschäftsbehandlung, wie Einberufung der Sitzungen, Antragsrecht, Beschlussfähigkeit, Abstimmung oder Beiziehung von Sachverständigen und Auskunftspersonen.
  6. Absatz 6Den Mitgliedern des Kinder- und Jugendbeirates gebührt eine Entschädigung für Zeitversäumnis und Fahrtkosten. Diese Entschädigung ist durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2004, 26/2017

Im RIS seit

06.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2022

Gesetzesnummer

20000423

Dokumentnummer

LVB40028037

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/1999/16/P7/LVB40028037

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