Landesrecht konsolidiert

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Kinder- und Jugendgesetz § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kinder- und Jugendgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 16/1999

Bundesland

Vorarlberg

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

09.04.1999

Außerkrafttretensdatum

17.01.2008

Index

53 Familie, Jugend und Frauen

Text

Paragraph 22,
Übertretungen

  1. Absatz einsEine Übertretung begeht, wer den Bestimmungen der Paragraphen 8, Absatz 2, oder Absatz 3,, 9 bis 18 oder Verordnungen nach den Paragraphen 14, Absatz 4,, 15 Absatz 3, oder 16 Absatz 3, zuwiderhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Tat einen gerichtlich strafbaren Tatbestand bildet oder nach dem Vorheriger SuchbegriffSuchtmittelgesetz zu bestrafen ist.
  2. Absatz 2Der Versuch ist strafbar.
  3. Absatz 3Übertretungen nach Absatz eins und 2, die von über 18 Jahre alten Personen begangen werden, sind von der Bezirkshauptmannschaft mit Geldstrafen bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.
  4. Absatz 4Wenn Jugendliche Übertretungen nach Absatz eins und 2 begehen, kann die Bezirkshauptmannschaft das Strafverfahren einstellen, wenn der Jugendliche nach ihrem Auftrag unentgeltliche Leistungen für das Gemeinwohl erbringt. Solche Leistungen darf die Bezirkshauptmannschaft mit einer Dauer von bis zu sechs Stunden pro Tag und 24 Stunden insgesamt in Absprache mit dem Jugendlichen dann auftragen, wenn dies pädagogisch zweckmäßig ist und der Jugendliche und sein gesetzlicher Vertreter zustimmen.
  5. Absatz 5Die Bezirkshauptmannschaft hat Übertretungen von Jugendlichen mit Geldstrafen bis zu 500 Euro zu bestrafen, wenn angenommen werden muss, dass Aufträge nach Absatz 4, den Jugendlichen nicht von weiteren Übertretungen abhalten werden, wenn die Zustimmungen des Jugendlichen und seines gesetzlichen Vertreters zur unentgeltlichen Leistung nach Absatz 4, nicht gegeben werden oder der Jugendliche diese Leistungen nicht erbracht hat.
  6. Absatz 6Das Land hat Jugendlichen, die bei der Erbringung einer Leistung nach Absatz 4, eine Krankheit oder einen Unfall erleiden, jene Leistungen zu gewähren, die nach den Bestimmungen über die Allgemeine Sozialversicherung den auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses pflichtversicherten Personen in der Kranken- und Unfallversicherung als Pflichtleistungen zustehen. Dies gilt nicht, soweit Ansprüche auf solche Leistungen auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften bestehen. Schadenersatzansprüche des Jugendlichen gegen Dritte, ausgenommen Ansprüche auf Schmerzensgeld, gehen insoweit auf das Land über, als dieses Leistungen an den Jugendlichen erbracht hat.

Im RIS seit

05.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2017

Gesetzesnummer

20000423

Dokumentnummer

LVB40024562

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