Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Kinder- und Jugendgesetz § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kinder- und Jugendgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 16/1999 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 63/2018

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

15.06.2023

Index

52 Familie, Jugend und Frauen

Text

Paragraph 16 *,), Genuss- und Suchtmittel

  1. Absatz eins,Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten u. dgl., dürfen Kindern und Jugendlichen nicht angeboten, weitergegeben oder überlassen werden.
  2. Absatz 2,Alkoholische Getränke dürfen Kindern und Jugendlichen nicht angeboten, weitergegeben oder überlassen werden,
    1. Litera a
      sofern die Kinder und Jugendlichen das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
    2. Litera b
      auch nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, sofern die Jugendlichen bereits offensichtlich alkoholisiert sind oder es sich um Getränke, die gebrannten Alkohol enthalten, handelt.
  3. Absatz 3,Kinder und Jugendliche dürfen Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse nicht erwerben, besitzen oder konsumieren.
  4. Absatz 4,Kinder und Jugendliche dürfen alkoholische Getränke nicht erwerben, besitzen oder konsumieren,
    1. Litera a
      sofern sie das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
    2. Litera b
      auch nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, sofern es sich um Getränke, die gebrannten Alkohol enthalten, handelt.
  5. Absatz 5,Kinder und Jugendliche dürfen sonstige Stoffe, die rauschartige Zustände hervorrufen können, nicht zum Zwecke der Berauschung zu sich nehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2004, 3/2008, 26/2017, 63/2018

Im RIS seit

07.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2025

Gesetzesnummer

20000423

Dokumentnummer

LVB40037291

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/1999/16/P16/LVB40037291

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