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Kinder- und Jugendgesetz § 16
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 15.06.2023
§ 15 am 15.06.2023
§ 17 am 15.06.2023
Alle Fassungen
§ 16 heute
§ 16 gültig ab 16.06.2023
zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 21/2023
§ 16 gültig von 01.01.2019 bis 15.06.2023
zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 63/2018
§ 16 gültig von 07.04.2017 bis 31.12.2018
zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 26/2017
§ 16 gültig von 09.04.1999 bis 06.04.2017
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Kinder- und Jugendgesetz
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 16/1999
zuletzt geändert durch
LGBl.Nr. 63/2018
Typ
LG
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
01.01.2019
Außerkrafttretensdatum
15.06.2023
Index
52 Familie, Jugend und Frauen
Text
§ 16*)
Genuss- und Suchtmittel
Paragraph 16 *,), Genuss- und Suchtmittel
(1)
Absatz eins,
Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten u. dgl., dürfen Kindern und Jugendlichen nicht angeboten, weitergegeben oder überlassen werden.
(2)
Absatz 2,
Alkoholische Getränke dürfen Kindern und Jugendlichen nicht angeboten, weitergegeben oder überlassen werden,
a)
Litera a
sofern die Kinder und Jugendlichen das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
b)
Litera b
auch nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, sofern die Jugendlichen bereits offensichtlich alkoholisiert sind oder es sich um Getränke, die gebrannten Alkohol enthalten, handelt.
(3)
Absatz 3,
Kinder und Jugendliche dürfen Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse nicht erwerben, besitzen oder konsumieren.
(4)
Absatz 4,
Kinder und Jugendliche dürfen alkoholische Getränke nicht erwerben, besitzen oder konsumieren,
a)
Litera a
sofern sie das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
b)
Litera b
auch nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, sofern es sich um Getränke, die gebrannten Alkohol enthalten, handelt.
(5)
Absatz 5,
Kinder und Jugendliche dürfen sonstige Stoffe, die rauschartige Zustände hervorrufen können, nicht zum Zwecke der Berauschung zu sich nehmen.
*) Fassung
LGBl.Nr. 26/2004
,
3/2008
,
26/2017
,
63/2018
Im RIS seit
07.12.2018
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2025
Gesetzesnummer
20000423
Dokumentnummer
LVB40037291
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/1999/16/P16/LVB40037291
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