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Kinder- und Jugendgesetz § 16
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 31.12.2018
§ 15 am 31.12.2018
§ 17 am 31.12.2018
Alle Fassungen
§ 16 heute
§ 16 gültig ab 16.06.2023
zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 21/2023
§ 16 gültig von 01.01.2019 bis 15.06.2023
zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 63/2018
§ 16 gültig von 07.04.2017 bis 31.12.2018
zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 26/2017
§ 16 gültig von 09.04.1999 bis 06.04.2017
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Kinder- und Jugendgesetz
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 16/1999
zuletzt geändert durch
LGBl.Nr. 26/2017
Typ
LG
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
07.04.2017
Außerkrafttretensdatum
31.12.2018
Index
52 Familie, Jugend und Frauen
Text
§ 16*)
Genuss- und Suchtmittel
Paragraph 16 *,), Genuss- und Suchtmittel
(1)
Absatz eins,
Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten u. dgl., dürfen Kindern und Jugendlichen, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet haben, nicht angeboten, weitergegeben oder überlassen werden.
(2)
Absatz 2,
Alkoholische Getränke dürfen Kindern und Jugendlichen nicht angeboten, weitergegeben oder überlassen werden,
a)
Litera a
sofern die Kinder und Jugendlichen das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
b)
Litera b
auch nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, sofern die Jugendlichen bereits offensichtlich alkoholisiert sind oder es sich um gebrannte alkoholische Getränke oder solche enthaltende Mischgetränke handelt.
(3)
Absatz 3,
Kinder und Jugendliche dürfen alkoholische Getränke sowie Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse nicht erwerben, besitzen oder konsumieren,
a)
Litera a
sofern sie das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
b)
Litera b
auch nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, sofern es sich um gebrannte alkoholische Getränke oder solche enthaltende Mischgetränke handelt.
(4)
Absatz 4,
Kinder und Jugendliche dürfen sonstige Stoffe, die rauschartige Zustände hervorrufen können, nicht zum Zwecke der Berauschung zu sich nehmen.
*) Fassung
LGBl.Nr. 26/2004
,
3/2008
,
26/2017
Im RIS seit
06.04.2017
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2025
Gesetzesnummer
20000423
Dokumentnummer
LVB40028045
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/1999/16/P16/LVB40028045
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