Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Kinder- und Jugendgesetz § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kinder- und Jugendgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 16/1999

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

09.04.1999

Außerkrafttretensdatum

06.04.2017

Index

52 Familie, Jugend und Frauen

Text

Paragraph 16,, Veranstaltungen

  1. Absatz eins,Der Veranstalter hat Kinder und Jugendliche vom Besuch einer Veranstaltung, von der Gefahren für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen ausgehen, auszuschließen. Wenn die Gefahren nur für Kinder oder Jugendliche bestimmter Altersstufen bestehen, hat er nur diese Altersstufen auszuschließen. Alle Kinder und Jugendlichen sind jedenfalls auszuschließen, wenn Gewalt verherrlicht, die Diskriminierung von Menschen befürwortet oder pornografische Handlungen dargestellt oder vermittelt werden (Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz).
  2. Absatz 2,Kinder und Jugendliche dürfen Veranstaltungen, von denen sie der Veranstalter ausgeschlossen hat, nicht besuchen.
  3. Absatz 3,Die Behörde kann durch Verordnung Veranstaltungen bestimmen, von denen Kinder und Jugendliche nach Absatz eins, auszuschließen sind.
  4. Absatz 4,Schönheitswettbewerbe für Kinder dürfen nicht veranstaltet werden. Die Teilnahme an solchen ist verboten.

Im RIS seit

14.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2025

Gesetzesnummer

20000423

Dokumentnummer

LVB40006011

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/1999/16/P16/LVB40006011

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