Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

Navigation im Suchergebnis

Landwirtschaftskammergesetz § 55

Kurztitel

Landwirtschaftskammergesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 59/1995 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 58/2017

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 55

Inkrafttretensdatum

12.08.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LWKG.

Index

77 Landwirtschaftskammer

Text

Paragraph 55 *,)
Amtlicher Stimmzettel

  1. Absatz einsDie amtlichen Stimmzettel sind für die beiden Wahlkörper gesondert nach dem in der Verordnung nach Paragraph 71, Absatz eins, jeweils dargestellten Muster herzustellen.
  2. Absatz 2Die Angaben auf den Stimmzetteln sind in schwarzer Farbe zu drucken und müssen für alle Parteien die gleiche Form aufweisen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen und bei Kurzbezeichnungen mit mehr als fünf Schriftzeichen kann jedoch die Größe der Schriften dem zur Verfügung stehenden Raum angepasst werden. Die Parteien und ihre Wahlwerber sind auf dem Stimmzettel zuerst in der oberen Hälfte von links nach rechts und dann in der unteren Hälfte von links nach rechts in der im Paragraph 51, Absatz 3, vorgeschriebenen Reihenfolge anzuführen. Die Wahlwerber sind mit Familienname und Vornamen, Geburtsjahr und Wohnort anzugeben. Die Reihenfolge der Wahlwerber hat jener auf den kundgemachten Wahlvorschlägen zu entsprechen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009, 25/2011, 58/2017

Im RIS seit

11.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2019

Gesetzesnummer

20000614

Dokumentnummer

LVB40028355

Navigation im Suchergebnis