(2)Absatz 2Die Beiträge der Berufsangehörigen gemäß § 5 Abs. 1 lit. h sind von der Sektion der Land- und Forstwirte alljährlich festzusetzen und zur Entrichtung an die Sektion der Land- und Forstwirte vorzuschreiben. Sie sind in einem Promillesatz des Warenverkaufserlöses oder, wenn ein solcher nicht erzielt wird, in einem Promillesatz des aus Dienstleistungen erlangten Entgeltes, der jeweils 1 v.T. nicht übersteigen darf, festzusetzen. Werden ein Warenverkaufserlös und Entgelte aus Dienstleistungen zugleich erzielt, sind der Beitragsbemessung nach den vorstehenden Bestimmungen Warenverkaufserlös und Entgelt aus Dienstleistungen gemeinsam zu Grunde zu legen. Ist für Berufsangehörige gemäß § 5 Abs. 1 lit. h ein land- oder forstwirtschaftlicher Einheitswert festgestellt, so gilt für die Beitragsfestsetzung der Abs. 1.Die Beiträge der Berufsangehörigen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera h, sind von der Sektion der Land- und Forstwirte alljährlich festzusetzen und zur Entrichtung an die Sektion der Land- und Forstwirte vorzuschreiben. Sie sind in einem Promillesatz des Warenverkaufserlöses oder, wenn ein solcher nicht erzielt wird, in einem Promillesatz des aus Dienstleistungen erlangten Entgeltes, der jeweils 1 v.T. nicht übersteigen darf, festzusetzen. Werden ein Warenverkaufserlös und Entgelte aus Dienstleistungen zugleich erzielt, sind der Beitragsbemessung nach den vorstehenden Bestimmungen Warenverkaufserlös und Entgelt aus Dienstleistungen gemeinsam zu Grunde zu legen. Ist für Berufsangehörige gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera h, ein land- oder forstwirtschaftlicher Einheitswert festgestellt, so gilt für die Beitragsfestsetzung der Absatz eins,