Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Landwirtschaftskammergesetz § 27

Kurztitel

Landwirtschaftskammergesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 59/1995 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 44/2009

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LWKG.

Index

77 Landwirtschaftskammer

Text

Paragraph 27 *,)
Beiträge der Mitglieder

  1. Absatz einsDie Beiträge der Berufsangehörigen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera a und b sind als Zuschlag auf die jeweilige Bemessungsgrundlage der Grundsteuer zugleich mit der Grundsteuer einzuheben und an die Sektion der Land- und Forstwirte zu überweisen. Dies gilt auch, wenn der Nutznießer oder Pächter als Berufsangehöriger zur Entrichtung des Beitrages verpflichtet ist. In diesem Falle hat, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, der Grundeigentümer Anspruch auf Rückersatz des Beitrages gegenüber dem Nutznießer oder Pächter. Die Höhe des Zuschlages ist von der Sektion der Land- und Forstwirte alljährlich in Prozentsätzen der Grundsteuerbemessungsgrundlage festzusetzen. Der Zuschlag darf höchstens 1200 v.H. betragen. Für die Einhebung der Beiträge gebührt den Gemeinden eine Einhebungsvergütung von 4 v.H. der eingehobenen Beiträge. Ist für Berufsangehörige gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, ein land- oder forstwirtschaftlicher Einheitswert nicht festgestellt, so gilt für die Beitragsfestsetzung der Absatz 2,
  2. Absatz 2Die Beiträge der Berufsangehörigen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera h, sind von der Sektion der Land- und Forstwirte alljährlich festzusetzen und zur Entrichtung an die Sektion der Land- und Forstwirte vorzuschreiben. Sie sind in einem Promillesatz des Warenverkaufserlöses oder, wenn ein solcher nicht erzielt wird, in einem Promillesatz des aus Dienstleistungen erlangten Entgeltes, der jeweils 1 v.T. nicht übersteigen darf, festzusetzen. Werden ein Warenverkaufserlös und Entgelte aus Dienstleistungen zugleich erzielt, sind der Beitragsbemessung nach den vorstehenden Bestimmungen Warenverkaufserlös und Entgelt aus Dienstleistungen gemeinsam zu Grunde zu legen. Ist für Berufsangehörige gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera h, ein land- oder forstwirtschaftlicher Einheitswert festgestellt, so gilt für die Beitragsfestsetzung der Absatz eins,
  3. Absatz 3Die Beiträge der Berufsangehörigen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera a bis d sind von der Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer alljährlich in einem Prozentsatz der für die gesetzliche Krankenversicherung maßgeblichen Bemessungsgrundlage festzusetzen. Er darf 1 v.H. der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Die Beiträge sind vom zuständigen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung einzuheben und an die Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer zu überweisen. Dem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung gebührt für die Mitwirkung bei der Einhebung der Kammerbeiträge eine angemessene Vergütung, die die Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen hat.
  4. Absatz 4Für das Verfahren zur Vorschreibung und Einhebung der Beiträge nach Absatz 2, sind die für Landesabgaben geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2009

Im RIS seit

14.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2019

Gesetzesnummer

20000614

Dokumentnummer

LVB40008606

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