(2)Absatz 2Eigentümer und Mieter, welche die geförderte Wohnung selbst bewohnen, können Förderungen nur erhalten, wenn sie die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind und das monatliche Haushaltseinkommen die festgelegten Grenzen (§ 18 Abs. 1 lit. e) nicht übersteigt.Eigentümer und Mieter, welche die geförderte Wohnung selbst bewohnen, können Förderungen nur erhalten, wenn sie die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind und das monatliche Haushaltseinkommen die festgelegten Grenzen (Paragraph 18, Absatz eins, Litera e,) nicht übersteigt.