Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Gemeindegesetz § 73

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gemeindegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 40/1985 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 15/2019

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 73

Inkrafttretensdatum

14.02.2019

Außerkrafttretensdatum

30.06.2022

Abkürzung

GG

Index

05 Organisation der Gemeindeverwaltung

Text

2. Abschnitt
Haushaltsführung

Paragraph 73 *,)
Allgemeines

  1. Absatz einsDer Voranschlag hat die Grundlage für die Führung des Gemeindehaushaltes in einem Kalenderjahr zu bilden. Er hat zu enthalten
    1. Litera a
      die zu erwartenden Erträge und Einzahlungen (Mittelaufbringungen) sowie die zu erwartenden Aufwendungen und Auszahlungen (Mittelverwendungen); sie sind in Form eines Ergebnisvoranschlages (Erträge, Aufwendungen) und eines Finanzierungsvoranschlages (Einzahlungen, Auszahlungen), einem Detailnachweis auf Kontenebene, einem Nachweis über Investitionsvorhaben und deren Finanzierung und allenfalls mit weiteren Beilagen, darzustellen,
    2. Litera b
      eine Ermächtigung zu privatrechtlichen Mittelverwendungen in bestimmter Höhe,
    3. Litera c
      die Finanzkraft.
  2. Absatz 2Die Höhe der Mittelverwendungen gemäß Absatz eins, Litera b, ist unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit festzulegen.
  3. Absatz 3Die Finanzkraft im Sinne dieses Gesetzes ist jene des Finanzierungsvoranschlages des vorausgehenden Haushaltsjahres. Sie setzt sich zusammen aus den ausschließlichen Gemeindeabgaben und den Gemeindeanteilen an den zwischen den Gebietskörperschaften geteilten Abgaben. Hievon auszunehmen sind die Interessentenbeiträge und die Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen.
  4. Absatz 4Der Bürgermeister hat den Voranschlagsentwurf dem Gemeindevorstand zur Stellungnahme vorzulegen. Er hat sodann den Voranschlagsentwurf mit Stellungnahme des Gemeindevorstandes jedem Gemeindevertreter rechtzeitig, mindestens aber eine Woche vor der Beschlussfassung in der Gemeindevertretung, zuzustellen;die Zustellung mit E-Mail oder einer anderen technisch möglichen Form, insbesondere durch Bereitstellung zum elektronischen Abruf, ist zulässig, wenn der Gemeindevertreter schriftlich zustimmt.
  5. Absatz 5Die Gemeindevertretung hat den Voranschlag so rechtzeitig zu beschließen, dass er mit Beginn des Kalenderjahres wirksam werden kann. Der Bürgermeister hat den beschlossenen Voranschlag ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen auf der Homepage der Gemeinde im Internet für die Dauer von mindestens drei Monaten zu veröffentlichen; schützenswerte personenbezogene Daten sind ausgenommen.
  6. Absatz 6Der Bürgermeister hat mittelfristige Grobplanungen über den Gemeindehaushalt zu erstellen, soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen des Österreichischen Stabilitätspaktes erforderlich ist. Diese mittelfristigen Grobplanungen sind spätestens innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
  7. Absatz 7Die Landesregierung hat im Bedarfsfalle durch Verordnung nähere Vorschriften über die Haushaltsführung, insbesondere über Veranschlagung, einschließlich allfälliger Deckungsklassen, Nachweis über Investitionsvorhaben und deren Finanzierung, mittelfristige Grobplanungen über den Gemeindehaushalt, Haushaltsausgleich, Rücklagengebarung, Anweisung, Zahlungs- und Empfangsaufträge, Haushaltsüberwachung, Voranschlagsabweichungen, Nachtragsvoranschlag, Umfang der Rechnungslegung und Beilagen zum Rechnungsabschluss, zu erlassen.

*) Fassung LGBl.Nr. 62/1998, 4/2012, 34/2018, 15/2019

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

Neukundmachung - der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 91 mit Ausnahme des Abs. 4 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, wird als nicht mehr geltend festgestellt." Der Art. III des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, enthält Übergangsregelungen, die in die Neukundmachung LGBl. Nr. 40/1985 nicht aufgenommen wurden.

Im RIS seit

13.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2022

Gesetzesnummer

20000047

Dokumentnummer

LVB40037627

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