Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Gemeindegesetz § 73

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gemeindegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 40/1985 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 62/1998

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 73

Inkrafttretensdatum

19.08.1998

Außerkrafttretensdatum

19.01.2012

Abkürzung

GG

Index

05 Organisation der Gemeindeverwaltung

Text

2. Abschnitt
Haushaltsführung

Paragraph 73 *,)Allgemeines

  1. Absatz einsDer Voranschlag hat die Grundlage für die Führung des Gemeindehaushaltes in einem Kalenderjahr zu bilden. Er hat zu enthalten
    1. Litera a
      eine Schätzung der zu erwartenden öffentlich- und privatrechtlichen Einnahmen,
    2. Litera b
      eine Schätzung der gesetzlich vorgeschriebenen und der aufgrund privatrechtlicher Verpflichtungen erforderlichen Ausgaben,
    3. Litera c
      eine Ermächtigung zu privatrechtlichen Ausgaben in bestimmter Höhe,
    4. Litera d
      die Finanzkraft.
  2. Absatz 2Die Höhe der Ausgaben gemäß Absatz eins, Litera c, ist unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit festzulegen.
  3. Absatz 3Die Finanzkraft im Sinne dieses Gesetzes ist jene des Voranschlages des vorausgehenden Haushaltsjahres. Sie setzt sich zusammen aus den ausschließlichen Gemeindeabgaben und den Gemeindeanteilen an den zwischen den Gebietskörperschaften geteilten Abgaben. Hievon auszunehmen sind die Interessentenbeiträge und die Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen.
  4. Absatz 4Der Bürgermeister hat den Voranschlagsentwurf dem Gemeindevorstand zur Stellungnahme vorzulegen. Er hat sodann den Voranschlagsentwurf mit Stellungnahme des Gemeindevorstandes jedem Gemeindevertreter rechtzeitig, mindestens aber eine Woche vor der Beschlussfassung in der Gemeindevertretung, zuzustellen.
  5. Absatz 5Die Gemeindevertretung hat den Voranschlag so rechtzeitig zu beschließen, dass er mit Beginn des Kalenderjahres wirksam werden kann.
  6. Absatz 6Die Landesregierung hat im Bedarfsfalle durch Verordnung nähere Vorschriften über die Haushaltsführung, insbesondere über Veranschlagung, Haushaltsausgleich, Rücklagengebarung, Anweisung, Zahlungs- und Empfangsaufträge, Haushaltsüberwachung, Voranschlagsabweichungen, Nachtragsvoranschlag, Umfang der Rechnungslegung und Beilagen zum Rechnungsabschluss, zu erlassen.

*) Fassung LGBl.Nr. 62/1998

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

Neukundmachung - der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 91 mit Ausnahme des Abs. 4 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, wird als nicht mehr geltend festgestellt." Der Art. III des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, enthält Übergangsregelungen, die in die Neukundmachung LGBl. Nr. 40/1985 nicht aufgenommen wurden.

Im RIS seit

20.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2016

Gesetzesnummer

20000047

Dokumentnummer

LVB40023699

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