Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Gemeindegesetz § 73

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gemeindegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 40/1985

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 73

Inkrafttretensdatum

31.12.1965

Außerkrafttretensdatum

18.08.1998

Abkürzung

GG

Index

05 Organisation der Gemeindeverwaltung

Text

2. Abschnitt
Haushaltsführung

Paragraph 73 A, l, l, g, e, m, e, i, n, e, s,

  1. Absatz einsDer Voranschlag hat die Grundlage für die Führung des Gemeindehaushaltes in einem Kalenderjahr zu bilden. Er hat zu enthalten
    1. Litera a
      eine Schätzung der zu erwartenden öffentlich- und privatrechtlichen Einnahmen,
    2. Litera b
      eine Schätzung der gesetzlich vorgeschriebenen und der auf Grund privatrechtlicher Verpflichtungen erforderlichen Ausgaben,
    3. Litera c
      eine Ermächtigung zu privatrechtlichen Ausgaben in bestimmter Höhe,
    4. Litera d
      die Finanzkraft.
  2. Absatz 2Die Höhe der Ausgaben gemäß Absatz eins, Litera c, ist unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit festzulegen.
  3. Absatz 3Die Finanzkraft im Sinne dieses Gesetzes ist jene des Voranschlages des vorausgehenden Haushaltsjahres. Sie setzt sich zusammen aus den ausschließlichen Gemeindeabgaben und den Gemeindeanteilen an den zwischen den Gebietskörperschaften geteilten Abgaben. Hievon auszunehmen sind die Interessentenbeiträge und die Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen.
  4. Absatz 4Der vom Gemeindevorstand beschlossene Voranschlagsentwurf ist jedem Gemeindevertreter rechtzeitig, mindestens aber eine Woche vor der Beschlußfassung in der Gemeindevertretung, zuzustellen.
  5. Absatz 5Die Gemeindevertretung hat den Voranschlag so rechtzeitig zu beschließen, daß er mit Beginn des Kalenderjahres wirksam werden kann.
  6. Absatz 6Die Landesregierung hat im Bedarfsfalle durch Verordnung nähere Vorschriften über die Haushaltsführung, insbesondere über Veranschlagung, Haushaltsausgleich, Rücklagengebarung, Anweisung, Zahlungs- und Empfangsaufträge, Haushaltsüberwachung, Voranschlagsabweichungen, Nachtragsvoranschlag, Umfang der Rechnungslegung und Beilagen zum Rechnungsabschluß, zu erlassen.

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

Neukundmachung - der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 91 mit Ausnahme des Abs. 4 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, wird als nicht mehr geltend festgestellt." Der Art. III des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, enthält Übergangsregelungen, die in die Neukundmachung LGBl. Nr. 40/1985 nicht aufgenommen wurden.

Im RIS seit

20.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2016

Gesetzesnummer

20000047

Dokumentnummer

LVB40023698

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