Landesrecht konsolidiert

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Bergführergesetz § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bergführergesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 25/1982

Bundesland

VorarlbergNächster Suchbegriff

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

25.06.2002

Index

Vorheriger Suchbegriff54 Sport

Text

Paragraph 27,
Lehrkräfte

  1. Absatz einsAls Lehrkräfte für den praktischen Unterricht dürfen nur Bergführer (Paragraph 3,) eingesetzt werden. Unter ihrer unmittelbaren Leitung und Aufsicht dürfen Bergführeranwärter als Gehilfen verwendet werden.
  2. Absatz 2Die Bestellung der Lehrkräfte ist dem Bergführerverband anzuzeigen.

Im RIS seit

21.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2018

Gesetzesnummer

20001389

Dokumentnummer

LVB40033410

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