Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bergführergesetz
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 25/1982
Bundesland
Vorarlberg
Typ
LG
§/Artikel/Anlage
§ 27
Inkrafttretensdatum
01.01.1983
Außerkrafttretensdatum
25.06.2002
Index
54 Sport
Text
§ 27Paragraph 27,
Lehrkräfte
(1)Absatz einsAls Lehrkräfte für den praktischen Unterricht dürfen nur Bergführer (§ 3) eingesetzt werden. Unter ihrer unmittelbaren Leitung und Aufsicht dürfen Bergführeranwärter als Gehilfen verwendet werden.Als Lehrkräfte für den praktischen Unterricht dürfen nur Bergführer (Paragraph 3,) eingesetzt werden. Unter ihrer unmittelbaren Leitung und Aufsicht dürfen Bergführeranwärter als Gehilfen verwendet werden.
(2)Absatz 2Die Bestellung der Lehrkräfte ist dem Bergführerverband anzuzeigen.
Im RIS seit
21.02.2018
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2018
Gesetzesnummer
20001389
Dokumentnummer
LVB40033410