Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Gasgesetz § 9

Kurztitel

Gasgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 30/1965 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 44/2013

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

81 Gas

Text

Paragraph 9 *,)
Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsBestehende Gasanlagen, die den bisher geltenden Vorschriften entsprechen, können weiter betrieben werden. Stellt aber eine solche Anlage eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen dar, so hat die Behörde mit Bescheid den weiteren Betrieb von der Erfüllung zweckentsprechender Auflagen abhängig zu machen oder erforderlichenfalls zu untersagen.
  2. Absatz 2Auf bestehende Gasanlagen ist der Paragraph 4, mit der Maßgabe anzuwenden, dass spätestens innert einer Frist von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Prüfungsbefund ausgestellt sein muss, und dass der erstmaligen sowie den folgenden Überprüfungen die bei der Errichtung der Anlage geltenden Sicherheitsvorschriften zugrunde zu legen sind.
  3. Absatz 3Gaslieferungsunternehmen, die nach Paragraph 4, Absatz 4, Litera d und Absatz 5, in der Fassung vor Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2009, zugelassen wurden, sind im Rahmen ihrer Zulassung mit dem bisher verwendeten Fachpersonal weiterhin zur Ausstellung des Prüfungsbefundes nach Paragraph 4, Absatz 4, befugt.

*) Fassung LGBl.Nr. 6/2009, 44/2013

Im RIS seit

14.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2015

Gesetzesnummer

20000620

Dokumentnummer

LVB40008784

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/1965/30/P9/LVB40008784

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