(2)Absatz 2Im Falle von Gasunfällen, bei denen Menschen verletzt oder getötet wurden, hat der Besitzer der Gasanlage unverzüglich Anzeige an die Behörde oder die nächste Sicherheitsdienststelle zu erstatten. Vor dem Eintreffen von Organen der Behörde oder der Sicherheitsdienststelle darf an dem Zustand und der Lage der Gasanlage und allenfalls durch das Ereignis betroffenen Bauten und Einrichtungen keine Veränderung vorgenommen werden, es sei denn, dass dies zur Rettung von Menschen aus einer Gefahr für Gesundheit oder Leben, zur Verhütung weiterer Unfälle oder Schäden oder zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs unvermeidlich erscheint. Die Behörde oder die Sicherheitsdienststelle hat, wenn sich der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung ergibt, das Einschreiten des zuständigen Gerichts zu veranlassen, einstweilen aber alles vorzukehren, was zur Sicherstellung der Beweise notwendig ist.