(2)Absatz 2Der Besitzer der Gasanlage ist verpflichtet, die im Prüfungsbefund festgestellten Mängel unverzüglich zu beheben; für Mängel, die die Sicherheit nicht wesentlich beeinträchtigen, kann im Prüfungsbefund eine längere Frist zur Mängelbehebung, längstens jedoch bis zur nächsten wiederkehrenden Überprüfung nach Abs. 1, bestimmt werden. Falls der Besitzer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, gilt der § 5 Abs. 1 sinngemäß.Der Besitzer der Gasanlage ist verpflichtet, die im Prüfungsbefund festgestellten Mängel unverzüglich zu beheben; für Mängel, die die Sicherheit nicht wesentlich beeinträchtigen, kann im Prüfungsbefund eine längere Frist zur Mängelbehebung, längstens jedoch bis zur nächsten wiederkehrenden Überprüfung nach Absatz eins,, bestimmt werden. Falls der Besitzer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, gilt der Paragraph 5, Absatz eins, sinngemäß.