Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Gasgesetz § 2

Kurztitel

Gasgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 30/1965 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 44/2013

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

81 Gas

Text

Paragraph 2 *,)
Sicherheitsvorschriften

  1. Absatz einsGasanlagen sind in allen ihren Teilen nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften ordnungsgemäß so zu errichten, instand zu halten und zu betreiben, dass hiedurch das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet und Sachschaden nach Möglichkeit vermieden wird.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat zur näheren Durchführung der Bestimmungen des Absatz eins, entsprechend den ins Landesrecht umzusetzenden Rechtsakten im Rahmen der europäischen Integration durch Verordnung geeignete Sicherheitsvorschriften zu erlassen. Hiebei kann insbesondere auch das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme bestimmter Gasanlagen oder von Teilen davon verboten oder bestimmt werden, welchen Sicherheitserfordernissen solche Anlagen zu entsprechen haben.
  3. Absatz 3Die Behörde kann über begründetes Ansuchen in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen mit Bescheid Ausnahmen von der Anwendung bestimmter Sicherheitsvorschriften gemäß Absatz eins und 2 bewilligen, wenn die technische Sicherheit trotzdem gewährleistet erscheint.
  4. Absatz 4Die Errichtung, Änderung oder Instandsetzung von Gasanlagen ist nur den zur gewerbsmäßigen Ausübung einer solchen Tätigkeit befugten Gewerbetreibenden gestattet.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/1994, 44/2013

Im RIS seit

14.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2015

Gesetzesnummer

20000620

Dokumentnummer

LVB40008777

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/1965/30/P2/LVB40008777

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