Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Berführerordnung
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 21/1951
Bundesland
Vorarlberg
Typ
LG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
18.11.1951
Außerkrafttretensdatum
31.12.1982
Index
54 Sport
Text
§ 2Paragraph 2,
Erfordernis der Zulassung als Bergführer
(1)Absatz einsWer die Bergführertätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes in Vorarlberg ausüben will, bedarf der behördlichen Zulassung. (2)Absatz 2Eine besondere Zulassung nach diesem Gesetz ist nicht erforderlich
für die Führung bei den Bergführerlehrgängen der öffentlichen Wachkörper,
für die Führung bei Bergfahrten, die vom Österreichischen Alpenverein oder von Vereinen zur körperlichen Ertüchtigung für ihre eigenen Mitglieder veranstaltet werden.
(3)Absatz 3Inwiefern Bergführer anderer Bundesländer im Lande Vorarlberg ihre Tätigkeit ausüben dürfen, insbesondere bei Bergfahrten, die sich über mehrere Bundesländer erstrecken, bestimmen Vereinbarungen gemäß Art. 107 B.-VG. Solche Vereinbarungen sind im Landesgesetzblatt kundzumachen.Inwiefern Bergführer anderer Bundesländer im Lande Vorarlberg ihre Tätigkeit ausüben dürfen, insbesondere bei Bergfahrten, die sich über mehrere Bundesländer erstrecken, bestimmen Vereinbarungen gemäß Artikel 107, B.-VG. Solche Vereinbarungen sind im Landesgesetzblatt kundzumachen.
Im RIS seit
22.02.2018
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2018
Gesetzesnummer
20001390
Dokumentnummer
LVB40033487