Landesrecht konsolidiert

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Berführerordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berführerordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 21/1951

Bundesland

VorarlbergNächster Suchbegriff

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

18.11.1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.1982

Index

Vorheriger Suchbegriff54 SportNächster Suchbegriff

Text

Paragraph 2,
Erfordernis der Zulassung als Bergführer

  1. Absatz einsWer die Bergführertätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes in Vorheriger SuchbegriffVorarlbergNächster Suchbegriff ausüben will, bedarf der behördlichen Zulassung.
  2. Absatz 2Eine besondere Zulassung nach diesem Gesetz ist nicht erforderlich
    1. Litera a
      für die Führung bei den Bergführerlehrgängen der öffentlichen Wachkörper,
    2. Litera b
      für die Führung bei Bergfahrten, die vom Österreichischen Alpenverein oder von Vereinen zur körperlichen Ertüchtigung für ihre eigenen Mitglieder veranstaltet werden.
  3. Absatz 3Inwiefern Bergführer anderer Bundesländer im Lande Vorheriger SuchbegriffVorarlberg ihre Tätigkeit ausüben dürfen, insbesondere bei Bergfahrten, die sich über mehrere Bundesländer erstrecken, bestimmen Vereinbarungen gemäß Artikel 107, B.-VG. Solche Vereinbarungen sind im Landesgesetzblatt kundzumachen.

Im RIS seit

22.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2018

Gesetzesnummer

20001390

Dokumentnummer

LVB40033487

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/1951/21/P2/LVB40033487

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