Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Wasserbautengesetz
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 68/1923
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
31.10.1923
Außerkrafttretensdatum
Index
82 Wasser
Text
§ 8Paragraph 8,
(1)Absatz einsDie Erhaltung der ausgeführten Bewässerungs- und Entwässerungsanlagen, sowie die normale Erhaltung von Flussregulierungen und Wildbachverbauungen obliegt mangels einer anderweitigen Vereinbarung den beteiligten Gemeinden gemeinsam oder jeder Gemeinde für die Bauten auf ihrem Gebiete, je nach dem die Landesregierung dies anordnet.
(2)Absatz 2Verstöße gegen die Erhaltungspflicht sind, abgesehen von den privatrechtlichen Folgen, nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes zu ahnden.
(3)Absatz 3Die Gewährung von Unterstützungen aus Landesmitteln zur Behebung von Schäden, die entstanden sind, weil behördliche Bemängelungen in Bezug auf die Erhaltung nicht innerhalb der festgesetzten Fristen von den erhaltungspflichtigen Gemeinden behoben worden sind, ist ausgeschlossen.
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Das Allgemeine Wasserbautengesetz ist partikuläres Bundesrecht (vgl. § 140 Abs. 1 Z. 5 WRG 1959 und P. 81.02.06 Anhang des Bundesrechtsbereinigungsgesetzes,
BGBl. I Nr. 191/1999).
Im RIS seit
14.12.2015
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2015
Gesetzesnummer
20000638
Dokumentnummer
LVB40008912