Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Allgemeines Wasserbautengesetz § 8

Kurztitel

Allgemeines Wasserbautengesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 68/1923

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

31.10.1923

Außerkrafttretensdatum

Index

82 Wasser

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDie Erhaltung der ausgeführten Bewässerungs- und Entwässerungsanlagen, sowie die normale Erhaltung von Flussregulierungen und Wildbachverbauungen obliegt mangels einer anderweitigen Vereinbarung den beteiligten Gemeinden gemeinsam oder jeder Gemeinde für die Bauten auf ihrem Gebiete, je nach dem die Landesregierung dies anordnet.
  2. Absatz 2Verstöße gegen die Erhaltungspflicht sind, abgesehen von den privatrechtlichen Folgen, nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes zu ahnden.
  3. Absatz 3Die Gewährung von Unterstützungen aus Landesmitteln zur Behebung von Schäden, die entstanden sind, weil behördliche Bemängelungen in Bezug auf die Erhaltung nicht innerhalb der festgesetzten Fristen von den erhaltungspflichtigen Gemeinden behoben worden sind, ist ausgeschlossen.

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

Das Allgemeine Wasserbautengesetz ist partikuläres Bundesrecht (vgl. § 140 Abs. 1 Z. 5 WRG 1959 und P. 81.02.06 Anhang des Bundesrechtsbereinigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 191/1999).

Im RIS seit

14.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2015

Gesetzesnummer

20000638

Dokumentnummer

LVB40008912

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/1923/68/P8/LVB40008912

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