(4)Absatz 4Die Landesregierung hat die Energieausweise nach den Kriterien des Anhanges II der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zu überprüfen. Ergibt die Kontrolle eines Energieausweises Mängel, so hat die Landesregierung den Aussteller zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Aussteller trotz wiederholter Aufforderung der Mängelbehebung nicht nach, so hat die Landesregierung dem Aussteller die Behebung der Mängel mit schriftlichem Bescheid aufzutragen.Die Landesregierung hat die Energieausweise nach den Kriterien des Anhanges römisch II der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zu überprüfen. Ergibt die Kontrolle eines Energieausweises Mängel, so hat die Landesregierung den Aussteller zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Aussteller trotz wiederholter Aufforderung der Mängelbehebung nicht nach, so hat die Landesregierung dem Aussteller die Behebung der Mängel mit schriftlichem Bescheid aufzutragen.