Landesrecht konsolidiert Tirol

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Bauordnung 2022, Tiroler – TBO 2022 § 26

Kurztitel

BauordnungNächster Suchbegriff 2022, Vorheriger SuchbegriffTirolerNächster Suchbegriff – TBO 2022

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 44/2022

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.05.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TBO 2022

Index

Vorheriger Suchbegriff8200 Bauordnung

Text

Paragraph 26,

Energieausweisdatenbank

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat ein unabhängiges Kontrollsystem für Energieausweise einzurichten.
  2. Absatz 2Die Kontrolle der Energieausweise obliegt der Landesregierung. Zu diesem Zweck hat der Aussteller eines Energieausweises nach Paragraph 24, Absatz eins, die Daten des Energieausweises der Landesregierung zur Verarbeitung in einer zentralen Datenbank in elektronischer Form zu übermitteln.
  3. Absatz 3Nach der Übermittlung der Daten nach Absatz 2, sind diese nach Maßgabe des Paragraph eins, Absatz 4, des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz) mit den dort gespeicherten Daten abzugleichen.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat die Energieausweise nach den Kriterien des Anhanges römisch II der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zu überprüfen. Ergibt die Kontrolle eines Energieausweises Mängel, so hat die Landesregierung den Aussteller zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Aussteller trotz wiederholter Aufforderung der Mängelbehebung nicht nach, so hat die Landesregierung dem Aussteller die Behebung der Mängel mit schriftlichem Bescheid aufzutragen.
  5. Absatz 5Der Aussteller eines Energieausweises darf auf die Daten der von ihm ausgestellten und übermittelten Dokumente der Datenbank zugreifen, soweit ihn der Eigentümer des jeweiligen Gebäudes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte dazu ermächtigt.
  6. Absatz 6Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf den Anhang römisch II der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden durch Verordnung nähere Bestimmungen über das unabhängige Kontrollsystem zu erlassen. Hinsichtlich der Energieausweise ist weiters die von der Landesregierung zu betreibende und den Baubehörden zur Verfügung zu stellende Energieausweisdatenbank einschließlich des Zuganges, der Schnittstellen, der Übermittlungsvorgänge und der Mindestanforderungen an die Datensicherheit zu regeln.

Im RIS seit

25.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2022

Gesetzesnummer

20000911

Dokumentnummer

LTI40047503

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