Landesrecht konsolidiert Tirol

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Bauordnung 2022, Tiroler – TBO 2022 § 23

Kurztitel

BauordnungNächster Suchbegriff 2022, Vorheriger SuchbegriffTirolerNächster Suchbegriff – TBO 2022

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 44/2022

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.05.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TBO 2022

Index

Vorheriger Suchbegriff8200 Bauordnung

Text

Paragraph 23,

Erstellung, Inhalt und Registrierung von Energieausweisen

  1. Absatz einsEin Energieausweis ist zu erstellen:
    1. Litera a
      bei bewilligungspflichtigen Neubauten von Gebäuden;
    2. Litera b
      bei größeren Renovierungen von Gebäuden;
    3. Litera c
      bei bewilligungspflichtigen Zubauten, Umbauten, sonstigen Änderungen und Änderungen des Verwendungszweckes von Gebäuden, sofern dadurch konditionierte Räume neu geschaffen werden;
    4. Litera d
      für Gebäude, in denen mehr als 250 m² der konditionierten Brutto-Grundfläche von Behörden genutzt werden und die regelmäßig von einer großen Anzahl an Personen aufgesucht werden.
  2. Absatz 2In den Fällen des Absatz eins, Litera c, genügt es, wenn der Energieausweis für den von der Baumaßnahme betroffenen Teil erstellt wird.
  3. Absatz 3Ein Energieausweis ist nicht zu erstellen für Gebäude nach Paragraph 21, Absatz 2, dritter Satz und Paragraph 22, Litera b bis f.
  4. Absatz 4Der Energieausweis hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Litera a
      die maßgebenden Grundstücks- und Adressdaten;
    2. Litera b
      die maßgebenden Gebäude- und Klimadaten und Energiekennzahlen;
    3. Litera c
      das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer;
    4. Litera d
      den Namen und die Unterschrift des Ausstellers.
  5. Absatz 5Der Energieausweis ist im Fall von Gebäuden nach Absatz eins, Litera d, alle zehn Jahre zu erneuern.
  6. Absatz 6Die Aussteller von Energieausweisen haben die von ihnen nach diesem Gesetz erstellten Energieausweise gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018,, in der Energieausweisdatenbank zu registrieren. Die Aussteller von Energieausweisen sind im Umfang des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2 und 5 und Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 7, des GWR-Gesetzes zu Online-Zugriffen auf das Gebäude- und Wohnungsregister berechtigt.
  7. Absatz 7Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form von Energieausweisen zu erlassen. Paragraph 20, Absatz 2, gilt sinngemäß.

Im RIS seit

25.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2022

Gesetzesnummer

20000911

Dokumentnummer

LTI40047500

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