(7)Absatz 7Parteistellung im Raumverträglichkeitsprüfungsverfahren haben der Inhaber des Seveso-Betriebes bzw. der Projektwerber und die Standortgemeinde. Rechtsträger nach Abs. 6 haben, sofern sie während der Stellungnahmefrist die Verfahrensbeteiligung verlangt oder eine schriftliche Stellungnahme eingebracht haben, das Recht aufParteistellung im Raumverträglichkeitsprüfungsverfahren haben der Inhaber des Seveso-Betriebes bzw. der Projektwerber und die Standortgemeinde. Rechtsträger nach Absatz 6, haben, sofern sie während der Stellungnahmefrist die Verfahrensbeteiligung verlangt oder eine schriftliche Stellungnahme eingebracht haben, das Recht auf
Einsichtnahme in den Verwaltungsakt,
Teilnahme an einer allfälligen mündlichen Verhandlung,
Äußerung zum Ergebnis der Beweisaufnahme,
Erstattung von Stellungnahmen betreffend die Einhaltung der für die Raumverträglichkeitsprüfung geltenden Rechtsvorschriften,
Zustellung des Bescheides im Sinn des Abs. 1,Zustellung des Bescheides im Sinn des Absatz eins,,
Erhebung einer Beschwerde gegen Bescheide im Sinn des Abs. 1 an das Landesverwaltungsgericht.Erhebung einer Beschwerde gegen Bescheide im Sinn des Absatz eins, an das Landesverwaltungsgericht.
Stellungnahmen nach lit. d müssen bis zum Ende der mündlichen Verhandlung, wenn eine solche aber nicht stattfindet, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der behördlichen Aufforderung zur Äußerung zum Ergebnis der Beweisaufnahme erstattet werden. Werden in einer Beschwerde nach lit. f Gründe erstmals vorgebracht, so sind diese nur zulässig, wenn den Beschwerdeführer am Unterbleiben der Geltendmachung während der Stellungnahmefrist oder im Zug des Verwaltungsverfahrens kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft und er dies hinreichend glaubhaft macht.Stellungnahmen nach Litera d, müssen bis zum Ende der mündlichen Verhandlung, wenn eine solche aber nicht stattfindet, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der behördlichen Aufforderung zur Äußerung zum Ergebnis der Beweisaufnahme erstattet werden. Werden in einer Beschwerde nach Litera f, Gründe erstmals vorgebracht, so sind diese nur zulässig, wenn den Beschwerdeführer am Unterbleiben der Geltendmachung während der Stellungnahmefrist oder im Zug des Verwaltungsverfahrens kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft und er dies hinreichend glaubhaft macht.