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Raumordnungsgesetz 2022, Tiroler - TROG 2022 § 0

Kurztitel

Raumordnungsgesetz 2022, Tiroler - TROG 2022

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 43/2022 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2023

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.05.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TROG 2022

Index

8000 Raumordnung

Beachte

Art. 1 bis 16 der Kundmachung LGBl. Nr. 43/2022 lauten:

„Artikel 1
(1) Aufgrund des Art. 41 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, zuletzt geändert durch des Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 36/2022, wird in der Anlage das Tiroler Raumordnungsgesetz 2016, LGBl. Nr. 101, unter Berücksichtigung der durch die Gesetze LGBl. Nr. 144/2018, 110/2019, 122/2019, 46/2020, 51/2020, 116/2020, 114/2021, 158/2021, 161/2021, 164/2021 und 167/2021 erfolgten Änderungen wieder verlautbart.
(2) Die wieder verlautbarte Rechtsvorschrift ist als „Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 – TROG 2022“ zu bezeichnen. Sie ist ab dem 1. Mai 2022 anzuwenden.

Artikel 2
Das Tiroler Raumordnungsgesetz 1997, LGBl. Nr. 10, wurde
a) mit der Kundmachung LGBl. Nr. 93/2001 unter Berücksichtigung der durch die Gesetze LGBl. Nr. 28/1997, 21/1998, 60/2000, 38/2001 und 73/2001 erfolgten Änderungen mit Wirkung ab dem 1. November 2001 als Tiroler Raumordnungsgesetz 2001,
b) mit der Kundmachung LGBl. Nr. 27/2006 unter Berücksichtigung der durch das Gesetz LGBl. Nr. 35/2005 und die Kundmachung LGBl. Nr. 60/2005 erfolgten Änderungen mit Wirkung ab dem 1. März 2006 als Tiroler Raumordnungsgesetz 2006,
c) mit der Kundmachung LGBl. Nr. 56/2011 unter Berücksichtigung der durch das Gesetz LGBl. Nr. 47/2011 erfolgten Änderungen mit Wirkung ab dem 1. Juli 2011 als Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 sowie
d) mit der Kundmachung LGBl. Nr. 101/2016 unter Berücksichtigung der durch die Gesetze LGBl. Nr. 150/2012, 130/2013, 187/2014, 82/2015 und 93/2016 erfolgten Änderungen mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2016 als Tiroler Raumordnungsgesetz 2016
jeweils wieder verlautbart.

Artikel 3
Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 2 der Novelle LGBl. Nr. 21/1998, die mit 1. März 1998 in Kraft getreten ist, lautet:
„(2) Art. I Z 11 bis 20 ist auch auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Widmungen anzuwenden. Bei Gebäuden im Freiland, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits abgebrochen oder sonst zerstört sind, beginnt der Lauf der Frist nach § 42 Abs. 3 in der Fassung des Art. I Z 15 mit diesem Zeitpunkt.“

Artikel 4
Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 2 der Novelle LGBl. Nr. 38/2001, die mit 1. Juni 2001 in Kraft getreten ist, lautet:
„(2) Art. I Z 13 bis 16 ist auch auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden oder bereits beschlossenen Widmungen anzuwenden.“

Artikel 5
Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 2 der Novelle LGBl. Nr. 73/2001, die mit 1. Oktober 2001 in Kraft getreten ist, lautet:
„(2) Art. I Z 22 bis 35 ist auch auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden oder bereits beschlossenen Widmungen anzuwenden.“

Artikel 6
Die Übergangsbestimmung des Art. III Abs. 2 und 3 der Novelle LGBl. Nr. 35/2005, die mit 1. Juli 2005 in Kraft getreten ist, lautet:
„(2) Art. I Z 30 bis 35 und 40 ist auch auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden oder bereits beschlossenen Widmungen anzuwenden.
(3) Art. I Z 45 und 46 ist auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden oder bereits beschlossenen ergänzenden Bebauungspläne anzuwenden, soweit sich aufgrund des § 112 Abs. 5 in der Fassung des Art. I Z 89 nichts anderes ergibt.“

Artikel 7
Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 3 der Novelle LGBl. Nr. 47/2011, die mit 1. Juli 2011 in Kraft getreten ist, lautet:
„(3) § 40 Abs. 1 zweiter Satz, § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 1, 3, 4a und 6, § 43 Abs. 2, 4 und 6, § 44, § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 5, § 48, § 48a Abs. 2, § 49a, § 50, § 51, § 52 und § 53 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Art. I sind auch auf die am 30. Juni 2011 bestehenden oder bereits beschlossenen Widmungen, gegebenenfalls nach Maßgabe des § 109 Abs. 4 in der Fassung des Art. I, anzuwenden.“

Artikel 8
Die Übergangsbestimmung des Art. 87 Abs. 3 des 2. Tiroler Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes, LGBl. Nr. 130/2013, welche am 1. Jänner 2014 in Kraft getreten ist und auf die Umlegungsbehörde nach § 92 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 150/2012 Anwendung findet, lautet:
„(3) Die mit dem Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Amt der Landesregierung als Behörde anhängigen Verfahren, die ab dem 1. Jänner 2014 statt in die Zuständigkeit des Amtes der Landesregierung in die Zuständigkeit der Landesregierung fallen, sind von der Landesregierung fortzusetzen.“

Artikel 9
Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 2 bis 4 der Novelle LGBl. Nr. 93/2016, die mit 1. Oktober 2016 in Kraft getreten ist, lautet:
„(2) Die Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 in der Fassung des Art. I betreffend die Voraussetzungen für die Widmung von Grundstücken als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen und die auf entsprechend gewidmeten Grundstücken zulässigen Bauvorhaben sind auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden oder bereits beschlossenen Widmungen mit Ausnahme des § 37 Abs. 4 und 5 und in diesem Umfang auch des § 52a Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 in der Fassung des Art. I Z 49 bzw. 81 anzuwenden.
(3) Art. I Z 83 bis 99 ist auch auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden oder bereits beschlossenen Bebauungspläne anzuwenden, soweit sich aufgrund des § 116 Abs. 5 und 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 in der Fassung des Art. I Z 127 nichts anderes ergibt.
(4) § 62 Abs. 6 zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2015 ist auf Bauvorhaben, über die das Bauverfahren am 30. September 2016 anhängig ist, weiter anzuwenden.“

Artikel 10
Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 2, 2a und 4 bis 9 der Novelle LGBl. Nr. 110/2019 in der durch Art. 40 der Novelle LGBl. Nr. 51/2020 geänderten Fassung lautet:
„(2) Art. I Z 18, 76, 78, 79, 80, 82 und 83 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.
(2a) § 37a in der Fassung des Art. I Z 18 ist auf am 1. Juli 2020 anhängige Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht anzuwenden, wenn die endgültige Beschlussfassung über die Änderung im Gemeinderat spätestens innerhalb eines Jahres ab diesem Zeitpunkt erfolgt. Dies gilt auch im Fall, dass in diesem Zeitpunkt zwar die Beschlussfassung im Gemeinderat über die Änderung des Flächenwidmungsplanes bereits erfolgt ist, die Änderung des Flächenwidmungsplanes aber noch nicht aufsichtsbehördlich genehmigt oder noch nicht kundgemacht worden ist.
(4) Art. I Z 19 bis 39 und 44 bis 47 ist auch auf die am 31. Dezember 2019 bestehenden oder bereits beschlossenen Widmungen anzuwenden.
(5) Am 31. Dezember 2019 anhängige Verfahren zur Vorschreibung von Beiträgen zu den Kosten der Ausarbeitung der Änderung eines Flächenwidmungsplanes sind bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 29a dritter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 in der Fassung des Art. I Z 11 einzustellen.
(6) § 47a Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 in der Fassung des Art. I Z 40 ist auf am 31. Dezember 2019 anhängige Bauverfahren betreffend Chaletdörfer nicht anzuwenden.
(7) Bei am 31. Dezember 2019 bestehenden Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe entfällt die Festlegung der zulässigen Höchstanzahl an Räumen zur Beherbergung von Gästen im Sinn des § 48 Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 144/2018.
(8) Auf am 31. Dezember 2019 bestehende Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau ist § 52a Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 in der Fassung des Art. I Z 48 nicht anzuwenden. Auf solchen Vorbehaltsflächen dürfen objektgeförderte und subjektgeförderte Wohnbauvorhaben errichtet werden. Zur Sicherstellung der Finanzierung von Wohnbauvorhaben darf durch eine zusätzliche Festlegung bestimmt werden, dass neben objektgeförderten und subjektgeförderten Wohnbauvorhaben auch frei finanzierte Wohnbauvorhaben errichtet werden dürfen. In diesem Fall dürfen in einem insgesamt untergeordneten Ausmaß zur Sicherstellung der Finanzierung des betreffenden Wohnbauvorhabens im unbedingt erforderlichen Ausmaß auch frei finanzierte Wohnbauvorhaben errichtet werden. § 52a Abs. 3 in der Fassung des Art. I Z 48 gilt sinngemäß. Im Übrigen ist § 52a Abs. 4 bis 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 in der Fassung des Art. 1 Z 48 bis 51 anzuwenden.
(9) Auf am 31. Dezember 2019 anhängige Verfahren zur Fortschreibung oder Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes, zur Änderung des Flächenwidmungsplanes und zur Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Bebauungsplänen sind die §§ 63 bis 68 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 in der Fassung des Art. I Z 58 anzuwenden.“
Die Novelle LGBl. Nr. 110/2019 ist mit 1. Jänner 2020 in Kraft getreten, Art. 40 der Novelle LGBl. Nr. 51/2020 mit 18. April 2020. Damit wurde im Art. II der Novelle LGBl. Nr. 110/2019 der Abs. 2a neu eingefügt.

Artikel 11
Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 3, 5 und 6 der Novelle LGBl. Nr. 122/2019 in der durch Art. 40 der Novelle LGBl. Nr. 51/2020 geänderten Fassung lautet:
„(3) Auf Änderungen des Flächenwidmungsplanes und sonstige Inhalte des Flächenwidmungsplanes, die im Zeitraum zwischen der bestätigenden elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes elektronisch kundgemacht werden, ist § 70 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 in der Fassung des Art. I Z 12 vorzeitig anzuwenden.
(5) § 117 Abs. 3 in der Fassung des Art. I Z 28 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.
(6) § 117 Abs. 3 in der Fassung des Art. I Z 28 ist auf am 1. Juli 2020 anhängige Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht anzuwenden, wenn die endgültige Beschlussfassung über die Änderung im Gemeinderat spätestens innerhalb eines Jahres ab diesem Zeitpunkt erfolgt. Dies gilt auch im Fall, dass in diesem Zeitpunkt zwar die Beschlussfassung im Gemeinderat über die Änderung des Flächenwidmungsplanes bereits erfolgt ist, die Änderung des Flächenwidmungsplanes aber noch nicht aufsichtsbehördlich genehmigt oder noch nicht kundgemacht worden ist.“
Die Novelle LGBl. Nr. 122/2019 ist mit 1. Jänner 2020 in Kraft getreten, Art. 40 der Novelle LGBl. Nr. 51/2020 mit 18. April 2020. Damit wurde im Art. II der Novelle LGBl. Nr. 122/2019 der Abs. 6 neu eingefügt.

Artikel 12
Die Übergangsbestimmung des Art. 6 Abs. 2 der Novelle LGBl. Nr. 46/2020, die mit 7. April 2020 in Kraft getreten ist, lautet:
„(2) Art. 1 Z 8, 9 und 10 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 13
Die Übergangsbestimmungen des Art. II Abs. 2 und 3 der Novelle LGBl. Nr. 164/2021, die mit 1. Jänner 2022 in Kraft getreten ist, lauten:
„(2) Am 31. Dezember 2021 in Geltung stehende Verordnungen der Landesregierung nach § 31d Abs. 1 oder 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 114/2021, mit denen eine längere Frist zur Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes festgelegt wird, bleiben aufrecht. Auf diese ist § 31d Abs. 1 bzw. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 114/2021 weiter anzuwenden.
(3) In Fällen des Abs. 2 darf eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31d Abs. 1 oder 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr. 164/2021 nur insoweit festgelegt werden, als dadurch eine insgesamt 14-jährige Frist für die Fortschreibung nicht überschritten wird.“

Artikel 14
(1) Mit Art. VIII der Kundmachung LGBl. Nr. 56/2011 wurden nach Art. 41 Abs. 2 lit. c der Tiroler Landesordnung 1989 folgende Übergangsbestimmungen als nicht mehr geltend festgestellt, weil sie gegenstandslos geworden sind:
a) Art. II Abs. 2 der Novelle LGBl. Nr. 28/1997,
b) Art. II Abs. 3 und 4 der Novelle LGBl. Nr. 21/1998,
c) Art. II Abs. 4 der Novelle LGBl. Nr. 73/2001.
(2) Mit Art. X Abs. 2 der Kundmachung LGBl. Nr. 101/2016 wurde nach Art. 41 Abs. 2 lit. c der Tiroler Landesordnung 1989 die Übergangsbestimmung des Art. VI Abs. 3 des Tiroler Seveso III-Anpassungsgesetzes, LGBl. Nr. 187/2014, als nicht mehr geltend festgestellt, weil sie gegenstandslos geworden ist.

Artikel 15
Nach Art. 41 Abs. 2 lit. c der Tiroler Landesordnung 1989 werden folgende Übergangsbestimmungen als nicht mehr geltend festgestellt, weil sie gegenstandslos geworden sind:
a) Art. II Abs. 3 der Novelle LGBl. Nr. 73/2001,
b) Art. II Abs. 2 und 4 der Novelle LGBl. Nr. 47/2011,
c) Art. II Abs. 5 der Novelle LGBl. Nr. 93/2016,
d) Art. II Abs. 3 der Novelle LGBl. Nr. 110/2019,
e) Art. II Abs. 2 zweiter Satz sowie im Art. II Abs. 2a die Wortfolge „oder, wenn in einer Verordnung nach Abs. 2 zweiter Satz ein späterer Zeitpunkt für das Inkrafttreten dieses Gesetzes festgelegt wurde, auf in diesem Zeitpunkt bei der Gemeinde“, jeweils der Novelle LGBl. Nr. 110/2019 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 51/2020,
f) Art. II Abs. 2 und 4 der Novelle LGBl. Nr. 122/2019,
g) Art II Abs. 5 zweiter Satz sowie im Art. II Abs. 6 die Wortfolge „oder, wenn in einer Verordnung nach Abs. 5 zweiter Satz ein späterer Zeitpunkt für das Inkrafttreten dieses Gesetzes festgelegt wurde, auf in diesem Zeitpunkt bei der Gemeinde“, jeweils der Novelle LGBl. Nr. 122/2019 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 51/2020,
h) Art. V Abs. 3 der Novelle LGBl. Nr. 158/2021.

Artikel 16
Nach Art. 41 Abs. 2 lit. c der Tiroler Landesordnung werden folgende Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 167/2021, als nicht mehr geltend festgestellt, weil sie gegenstandslos geworden sind:
a) § 99 Abs. 2,
b) § 103 Abs. 1 zweiter Satz,
c) § 114 Abs. 9,
d) § 119.“

Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2023 lautet:
„Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2023 in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art I Z 32, 48 und 60 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(3) Art. I Z 33 bis 47 ist auch auf die am 31. August 2023 bestehenden oder bereits beschlossenen Widmungen anzuwenden. § 115 Abs. 2 und § 120 Abs. 7a und 8a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2023 bleiben unberührt.
(4) Auf am 31. Dezember 2023 bestehende Festlegungen über den Verlauf von geplanten örtlichen Straßen ist § 53 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 62/2022 weiter anzuwenden.
(5) Liegt am 31. August 2023 die Baubewilligung zum Wiederaufbau eines abgebrochenen oder sonst zerstörten Freizeitwohnsitzes noch nicht vor, so beginnt der Fristenlauf nach § 15 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2023, mit dem 1. September 2023.
(6) Für Gemeinden, für die durch Verordnung der Landesregierung nach früheren raumordnungsrechtlichen Vorschriften eine höchstens 15-jährige Frist für die (weitere) Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes festgelegt wurde, darf abweichend von § 31d Abs. 1 oder 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2023 eine weitere verlängerte Frist festgelegt werden, soweit dadurch eine insgesamt 16-jährige Frist nicht überschritten wird.
(7) Die Funktion des im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Stellvertreters des Vorsitzenden des Kuratoriums des Tiroler Bodenfonds endet mit der Bestellung eines Stellvertreters des Vorsitzenden nach § 106 Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Art. I Z 66 bzw. im Fall des § 106 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Art. I Z 66 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Mitglieder des Kuratoriums des Tiroler Bodenfonds nach § 106 Abs. 1 lit. b bis f des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 62/2022 bleiben bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode weiter im Amt.“

Titel

Kundmachung der Landesregierung vom 19. April 2022 über die Wiederverlautbarung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016

StF: LGBl. Nr. 43/2022

Änderung

LGBl. Nr. 62/2022 - Landtagsmaterialien: 223/22

LGBl. Nr. 63/2023 - Landtagsmaterialien: 710/23

LGBl. Nr. 78/2023 - Landtagsmaterialien: 1057/23

LGBl. Nr. 85/2023 - Landtagsmaterialien: 1054/23

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraph

Gegenstand / Bezeichnung

römisch eins. Teil
Überörtliche Raumordnung

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Aufgabe und Ziele der überörtlichen Raumordnung

Paragraph 2,

Grundsätze der überörtlichen Raumordnung

Paragraph 3,

Informationspflicht

Paragraph 4,

Koordinierung

2. Abschnitt
Durchführung

Paragraph 5,

Bestandsaufnahmen

Paragraph 6,

Vorarbeiten

Paragraph 7,

Raumordnungsprogramme

Paragraph 8,

Raumordnungsprogramme für Einkaufszentren

Paragraph 9,

Verfahren zur Erlassung von Raumordnungsprogrammen

Paragraph 10,

Änderung von Raumordnungsprogrammen

Paragraph 11,

Ausnahmen von Raumordnungsprogrammen

Paragraph 12,

Raumordnungspläne

Paragraph 12 a,

Raumverträglichkeitsprüfung für Seveso-Betriebe

3. Abschnitt
Freizeitwohnsitze

Paragraph 13,

Beschränkungen für Freizeitwohnsitze

Paragraph 13 a,

Strafbestimmungen bezüglich Freizeitwohnsitze

Paragraph 14,

Freizeitwohnsitzverzeichnis

Paragraph 15,

Wiederaufbau und Erweiterung bestehender Freizeitwohnsitze

Paragraph 16,

Erlöschen der Eigenschaft als Freizeitwohnsitz

Paragraph 17,

Nachträgliche Anmeldung von Freizeitwohnsitzen, anhängige Feststellungsverfahren

4. Abschnitt
Raumordnungsbeirat

Paragraph 18,

Einrichtung, Aufgaben und Zusammensetzung des Raumordnungsbeirates

Paragraph 19,

Bestellung von Mitgliedern des Raumordnungsbeirates

Paragraph 20,

Erlöschen der Mitgliedschaft

Paragraph 21,

Untergruppen des Raumordnungsbeirates

Paragraph 22,

Geschäftsführung des Raumordnungsbeirates

5. Abschnitt
Regionale Raumordnung

Paragraph 23,

Bildung von Planungsverbänden, Förderung

Paragraph 24,

Aufgaben der Planungsverbände

Paragraph 25,

Regionalprogramme, Regionalpläne

Paragraph 26,

Bestandsaufnahmen, Vorarbeiten

römisch II. Teil
Örtliche Raumordnung

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 27,

Aufgaben und Ziele der örtlichen Raumordnung

Paragraph 28,

Bestandsaufnahme

Paragraph 28 a,

Baulandmonitoring, Widmungsbilanz

Paragraph 29,

Planungsinstrumente

Paragraph 29 a,

Kostenbeiträge

Paragraph 30,

Vorarbeiten

2. Abschnitt
Örtliches Raumordnungskonzept

Paragraph 31,

Inhalt

Paragraph 31 a,

Vorsorge für den geförderten Wohnbau

Paragraph 31 b,

Bebauungsplanpflicht, Bebauungsregeln

Paragraph 31 c,

Fortschreibung

Paragraph 31 d,

Fristverlängerung, Befreiung

Paragraph 32,

Änderung

Paragraph 33,

Maßnahmen der Gemeinden als Träger von Privatrechten

Paragraph 34,

Förderung der Gemeinden

3. Abschnitt
Flächenwidmungsplan

Paragraph 35,

Inhalt

Paragraph 36,

Änderung

Paragraph 37,

Bauland

Paragraph 37 a,

Befristete Widmung als Bauland

Paragraph 38,

Wohngebiet

Paragraph 39,

Gewerbe- und Industriegebiet

Paragraph 40,

Mischgebiete

Paragraph 41,

Freiland

Paragraph 42,

Hofstellen, sonstige landwirtschaftliche Gebäude und forstwirtschaftliche Gebäude im Freiland; Auflassung landwirtschaftlicher Betriebe, Weiterverwendung von Hofstellen im Freiland

Paragraph 42 a,

Um- und Zubauten, Änderung des Verwendungszweckes von sonstigen Gebäuden im Freiland

Paragraph 42 b,

Wiederaufbau von Gebäuden im Freiland

Paragraph 42 c,

Grundlage für Baumassenberechnung

Paragraph 43,

Sonderflächen

Paragraph 44,

Sonderflächen für Hofstellen

Paragraph 45,

Sonderflächen für landwirtschaftliche Intensivtierhaltung

Paragraph 46,

Sonderflächen für Austraghäuser

Paragraph 47,

Sonderflächen für land- oder forstwirtschaftliche Gebäude und Anlagen

Paragraph 47 a,

Sonderflächen für Chaletdörfer

Paragraph 48,

Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe

Paragraph 48 a,

Sonderflächen für Handelsbetriebe

Paragraph 49,

Sonderflächen für Einkaufszentren

Paragraph 49 a,

Sonderflächen für UVP-pflichtige Anlagen

Paragraph 49 b,

Sonderflächen für Tankstellen

Paragraph 50,

Sonderflächen für Sportanlagen

Paragraph 50 a,

Sonderflächen für Anlagen zur Aufbereitung mineralischer Rohstoffe

Paragraph 51,

Sonderflächen für Widmungen mit Teilfestlegungen

Paragraph 52,

Vorbehaltsflächen für den Gemeinbedarf

Paragraph 52 a,

Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau

Paragraph 53,

Verkehrsflächen

4. Abschnitt
Bebauungspläne

Paragraph 54,

Bebauungspläne

Paragraph 55,

Wirkung von Bebauungsplänen

Paragraph 56,

Inhalte

Paragraph 57,

Änderung und Außerkrafttreten von Bebauungsplänen

Paragraph 58,

Straßenfluchtlinien

Paragraph 59,

Baufluchtlinien, Baugrenzlinien

Paragraph 60,

Bauweisen

Paragraph 61,

Baudichten

Paragraph 62,

Bauhöhe, Höhenlage

5. Abschnitt
Verfahren, Rechtswirkungen

Paragraph 63,

Verfahren zur Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes,
Information der Gemeindebewohner, Umweltprüfung

Paragraph 64,

Verfahren zur Erlassung, Änderung und Aufhebung von Bebauungsplänen

Paragraph 65,

Aufsichtsbehördliche Genehmigung der Fortschreibung
des örtlichen Raumordnungskonzeptes

Paragraph 66,

Kundmachung der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes sowie der Bebauungspläne und ihrer Änderung

Paragraph 67,

Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes; Verfahren, Umweltprüfung,
aufsichtsbehördliche Genehmigung und Kundmachung

Paragraph 68,

Änderung von Flächenwidmungsplänen; Verfahren, Umweltprüfung,
aufsichtsbehördliche Genehmigung

Paragraph 69,

Aufsichtsbehördliche Prüfung der Änderung des Flächenwidmungsplanes

Paragraph 70,

Elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes

Paragraph 71,

Neuerliche elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes

Paragraph 72,

Weitergeltung gesetzlicher Bestimmungen für die analogen Flächenwidmungspläne

Paragraph 73,

Gänzliche Aufhebung eines örtlichen Raumordnungskonzeptes, der Fortschreibung
eines örtlichen Raumordnungskonzeptes oder eines Flächenwidmungsplanes
durch den Verfassungsgerichtshof

Paragraph 74,

Änderungsvorschlag, Planungsgespräch

Paragraph 75,

Bausperre

Paragraph 76,

Entschädigung

Paragraph 77,

Ersatzvornahme

6. Abschnitt
Sonderbestimmungen für die Vereinigung von Gemeinden

Paragraph 78,

Wiederinkraftsetzung und Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes, der Bebauungspläne und allfälliger Erschließungspläne

Paragraph 79,

Elektronische Kundmachung der wieder in Kraft gesetzten Flächenwidmungspläne;
neuerliche elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes

Paragraph 80,

Neuerlassung des örtlichen Raumordnungskonzeptes

Paragraph 81,

Änderungen des Flächenwidmungsplanes aufgrund des neu erlassenen örtlichen Raumordnungskonzeptes

römisch III. Teil
Baulandumlegung

Paragraph 82,

Zweck

Paragraph 83,

Einleitung des Umlegungsverfahrens

Paragraph 84,

Rechtswirkungen

Paragraph 85,

Grenzfeststellung

Paragraph 86,

Einbeziehen und Ausscheiden von Grundstücken

Paragraph 87,

Verkehrsflächen und sonstige Anlagen

Paragraph 88,

Grundsätze für die Neuregelung der Grundstücksordnung

Paragraph 89,

Entfernung von Zugehör, Verlegung von Anlagen

Paragraph 90,

Rechte an Grundstücken

Paragraph 91,

Entwurf der Neuordnung, mündliche Verhandlung

Paragraph 92,

Erschließungsplan

Paragraph 93,

Änderung des Flächenwidmungsplanes im Umlegungsgebiet

Paragraph 94,

Umlegungsbescheid, Abschluss des Verfahrens

Paragraph 95,

Eigentumsübergang, Leistung der Geldabfindungen und Vergütungen

Paragraph 96,

Umlegungsverträge

Paragraph 97,

Umlegungsübereinkommen

Paragraph 98,

Einstellung des Verfahrens

Paragraph 99,

Zuständigkeit

Paragraph 100,

Verfahren

Paragraph 101,

Inanspruchnahme von Grundstücken

Paragraph 102,

Befreiung von Abgaben und Gebühren

römisch IV. Teil
Tiroler Bodenfonds

Paragraph 103,

Errichtung, Aufgaben, Aufbringung der Mittel

Paragraph 104,

Sicherung des Fondszweckes, Richtlinien

Paragraph 105,

Organe des Tiroler Bodenfonds, Bedienstete

Paragraph 106,

Zusammensetzung des Kuratoriums, Bestellung der Mitglieder

Paragraph 107,

Erlöschen der Mitgliedschaft zum Kuratorium

Paragraph 108,

Aufgaben und Geschäftsgang des Kuratoriums

Paragraph 109,

Bestellung des Geschäftsführers, Erlöschen des Amtes

Paragraph 110,

Aufgaben des Geschäftsführers

Paragraph 111,

Aufnahme von Darlehen

Paragraph 112,

Geschäftsordnung des Kuratoriums

Paragraph 113,

Aufsicht

Paragraph 114,

Zweckbindung des Fondsvermögens

römisch fünf. Teil
Schluss- und Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten

Paragraph 115,

Bestehende Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen

Paragraph 116,

Kernzonen

Paragraph 117,

Anhängige Verfahren zur Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes

Paragraph 118,

Bestehende Widmungen

Paragraph 119,

Bestätigende elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes

Paragraph 120,

Bestehende Einkaufszentren und Handelsbetriebe

Paragraph 121,

Bestehende Bebauungspläne

Paragraph 122,

Sonderbestimmungen für die Stadt Innsbruck

Paragraph 123,

Vorläufige Weitergeltung des analogen Flächenwidmungsplanes der Stadt Innsbruck

Paragraph 124,

Übernahme des analogen Flächenwidmungsplanes der Stadt Innsbruck
in den elektronischen Flächenwidmungsplan

Paragraph 125,

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Paragraph 126,

Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 127,

Inkrafttreten, Umsetzung von Unionsrecht

Im RIS seit

22.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2023

Gesetzesnummer

20000910

Dokumentnummer

LTI40047474

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2022/43/P0/LTI40047474

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