(1)Absatz einsDie Landesregierung hat geeignete Daten nach § 53 Abs. 1 lit. a sowie Daten über den Umfang der gewährten Leistungen und Zuschüsse zu erheben. Diese Daten sind in anonymisierter Form als Entscheidungs- und Evaluierungsgrundlage für die Erstellung des Bedarfs- und Entwicklungsplanes für die Behindertenhilfe des Landes Tirol heranzuziehen.Die Landesregierung hat geeignete Daten nach Paragraph 53, Absatz eins, Litera a, sowie Daten über den Umfang der gewährten Leistungen und Zuschüsse zu erheben. Diese Daten sind in anonymisierter Form als Entscheidungs- und Evaluierungsgrundlage für die Erstellung des Bedarfs- und Entwicklungsplanes für die Behindertenhilfe des Landes Tirol heranzuziehen.