Landesrecht konsolidiert

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Teilhabegesetz, Tiroler § 45

Kurztitel

Teilhabegesetz, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 32/2018

Bundesland

Tirol

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TTHG

Index

9210 Behindertenhilfe, Pflegegeld, Rehabilitation

Text

Paragraph 45,

Statistik

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat geeignete Daten nach Paragraph 53, Absatz eins, Litera a, sowie Daten über den Umfang der gewährten Leistungen und Zuschüsse zu erheben. Diese Daten sind in anonymisierter Form als Entscheidungs- und Evaluierungsgrundlage für die Erstellung des Bedarfs- und Entwicklungsplanes für die Behindertenhilfe des Landes Tirol heranzuziehen.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat die Daten nach Absatz eins, jeweils für einen Zeitraum von zwei Jahren in einem Bericht zusammenzufassen und diesen dem Landtag vorzulegen.

Im RIS seit

20.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024

Gesetzesnummer

20000709

Dokumentnummer

LTI40040643

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2018/32/P45/LTI40040643

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