Landesrecht konsolidiert

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Teilhabegesetz, Tiroler § 44

Kurztitel

Teilhabegesetz, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 32/2018

Bundesland

Tirol

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TTHG

Index

9210 Behindertenhilfe, Pflegegeld, Rehabilitation

Text

9. Abschnitt
Planung, Statistik, Tarife und Ko-Finanzierung

Paragraph 44,

Bedarfs- und Entwicklungsplan für die Behindertenhilfe des Landes Tirol

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat einen Bedarfs- und Entwicklungsplan auf dem Gebiet der Förderung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben, insbesondere zu folgenden Zielen auszuarbeiten:
    1. Litera a
      die Verbesserung und langfristige Sicherstellung bedarfs- und fachgerechter Leistungen,
    2. Litera b
      die Gewährleistung von landesweit einheitlichen quantitativen Mindeststandards in allen Leistungsbereichen unter Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten.
  2. Absatz 2Bei der Durchführung der Planung der Behindertenhilfe sind insbesondere die Ergebnisse der Forschung in jenen Fachbereichen, die die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben berühren, zu berücksichtigen. Der Bedarfs- und Entwicklungsplan hat sich an nachstehenden Grundsätzen zu orientieren:
    1. Litera a
      Mobile Leistungen haben Vorrang vor stationären Leistungen.
    2. Litera b
      Leistungen der beruflichen Integration haben Vorrang vor Leistungen der Tagesstruktur in Einrichtungen.
    3. Litera c
      Bei der Schaffung neuer Angebote ist auf eine ausgewogene regionale Verteilung, ein vielfältiges Leistungsangebot in den einzelnen Regionen und auf eine gute Erreichbarkeit für die Bevölkerung Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3Die Verfahren und die Ergebnisse der Planung der Behindertenhilfe des Landes Tirol sind regelmäßig zu überprüfen, zu evaluieren und nach den aktuellen Erkenntnissen laufend anzupassen.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat die Ergebnisse der Planung der Behindertenhilfe des Landes Tirol nach Absatz 3, jeweils für einen Zeitraum von fünf Jahren im Bedarfs- und Entwicklungsplan darzustellen. Bei Erstellung des Bedarfs- und Entwicklungsplanes ist auf die weitere, über den Planungszeitraum hinausgehende Entwicklung der maßgebenden Einflussgrößen soweit Bedacht zu nehmen, als hierfür auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Prognosen vorliegen. Der Bedarfs- und Entwicklungsplan ist vor Ablauf des Zeitraumes von fünf Jahren anzupassen, wenn dies aufgrund nicht vorhersehbarer Entwicklungen notwendig wird.
  5. Absatz 5Paragraph 39, Absatz 6, des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes findet sinngemäß Anwendung.

Im RIS seit

20.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024

Gesetzesnummer

20000709

Dokumentnummer

LTI40040642

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2018/32/P44/LTI40040642

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