(4)Absatz 4Die Landesregierung hat die Ergebnisse der Planung der Behindertenhilfe des Landes Tirol nach Abs. 3 jeweils für einen Zeitraum von fünf Jahren im Bedarfs- und Entwicklungsplan darzustellen. Bei Erstellung des Bedarfs- und Entwicklungsplanes ist auf die weitere, über den Planungszeitraum hinausgehende Entwicklung der maßgebenden Einflussgrößen soweit Bedacht zu nehmen, als hierfür auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Prognosen vorliegen. Der Bedarfs- und Entwicklungsplan ist vor Ablauf des Zeitraumes von fünf Jahren anzupassen, wenn dies aufgrund nicht vorhersehbarer Entwicklungen notwendig wird.Die Landesregierung hat die Ergebnisse der Planung der Behindertenhilfe des Landes Tirol nach Absatz 3, jeweils für einen Zeitraum von fünf Jahren im Bedarfs- und Entwicklungsplan darzustellen. Bei Erstellung des Bedarfs- und Entwicklungsplanes ist auf die weitere, über den Planungszeitraum hinausgehende Entwicklung der maßgebenden Einflussgrößen soweit Bedacht zu nehmen, als hierfür auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Prognosen vorliegen. Der Bedarfs- und Entwicklungsplan ist vor Ablauf des Zeitraumes von fünf Jahren anzupassen, wenn dies aufgrund nicht vorhersehbarer Entwicklungen notwendig wird.