(2)Absatz 2Die Voraussetzung nach § 4 Abs. 1 lit. a liegt für Zuschüsse nach Abs. 1 nur dann vor, wenn die Schülerin Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz bezieht oder für sie erhöhte Familienbeihilfe nach § 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird.Die Voraussetzung nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, liegt für Zuschüsse nach Absatz eins, nur dann vor, wenn die Schülerin Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz bezieht oder für sie erhöhte Familienbeihilfe nach Paragraph 8, Absatz 4, Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird.