Landesrecht konsolidiert

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Teilhabegesetz, Tiroler § 18

Kurztitel

Teilhabegesetz, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 32/2018

Bundesland

Tirol

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TTHG

Index

9210 Behindertenhilfe, Pflegegeld, Rehabilitation

Text

Paragraph 18,

Zuschüsse für Lohnkosten der Schulassistenz

  1. Absatz einsZur Assistenz von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen im Schulalltag kann das Land Tirol den Erhaltern von Schulen, die nicht vom Bund erhalten werden, Zuschüsse zu den Lohnkosten der Schulassistenz gewähren.
  2. Absatz 2Die Voraussetzung nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, liegt für Zuschüsse nach Absatz eins, nur dann vor, wenn die Schülerin Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz bezieht oder für sie erhöhte Familienbeihilfe nach Paragraph 8, Absatz 4, Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird.
  3. Absatz 3Die Landesregierung kann in einer Richtlinie nähere Regelungen, insbesondere hinsichtlich der Höhe der Zuschüsse für Lohnkosten der Schulassistenz, der Verrechnung und administrativen Abwicklung festlegen.

Im RIS seit

20.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024

Gesetzesnummer

20000709

Dokumentnummer

LTI40040616

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2018/32/P18/LTI40040616

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