Landesrecht konsolidiert

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Zielsteuerung-Gesundheit, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Art. 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zielsteuerung-GesundheitNächster Suchbegriff, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 68/2017

Bundesland

Tirol

Typ

K

§/Artikel/Anlage

Art. 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

06.12.2022

Index

9440 Krankenanstalt, Spital

Text

4. Abschnitt
Steuerungsbereiche der Zielsteuerung-Vorheriger SuchbegriffGesundheitNächster Suchbegriff

Artikel 11,

Ausrichtung der Zielsteuerung-Vorheriger SuchbegriffGesundheitNächster Suchbegriff

  1. Absatz einsAuf Basis der im 2. Abschnitt dargestellten Prinzipien und der Ziele gemäß Artikel 5 und Artikel 6, ist die Zielsteuerung-Vorheriger SuchbegriffGesundheitNächster Suchbegriff in den nachfolgenden vier Steuerungsbereichen
    1. Ziffer eins
      Ergebnisorientierung,
    2. Ziffer 2
      Versorgungsstrukturen,
    3. Ziffer 3
      Versorgungsprozesse und
    4. Ziffer 4
      Finanzziele gemäß Artikel 15 bis Artikel 17,
    zu konkretisieren.
  2. Absatz 2Für die im Rahmen der Zielsteuerung-Vorheriger SuchbegriffGesundheitNächster Suchbegriff durch die Steuerungsbereiche erfassten Zielvereinbarungen sind Messgrößen und Zielwerte zu definieren. Die Messgrößen sollen auch für internationale Vergleiche und Leistungsmessungen verwendbar sein.
  3. Absatz 3Bund, Länder und Sozialversicherung auf Bundesebene bzw. Land und Sozialversicherung auf Landesebene verantworten gemeinsam und gegenseitig den Abschluss des Zielsteuerungsvertrages auf Bundesebene bzw. die Beschlussfassung der vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen und stellen die Umsetzung und Einhaltung der Zielsteuerung-Vorheriger SuchbegriffGesundheit sicher. Dies schließt eine gegenseitige Information und Konsultation über beabsichtigte Maßnahmen, die im jeweiligen Wirkungsbereich getroffen werden und Auswirkungen auf den anderen Versorgungssektor haben können, mit ein. Zur Umsetzung der verbindlich vereinbarten Ziele haben Bund, Länder und Sozialversicherung einander umfassend und wechselseitig zu unterstützen. Im Konfliktfall ist jedenfalls die jeweilige Zielsteuerungskommission zu befassen.

Im RIS seit

14.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2023

Gesetzesnummer

20000713

Dokumentnummer

LTI40040812

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2017/68/A11/LTI40040812

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