Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zielsteuerung-
Gesundheit, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
§/Artikel/Anlage
Art. 11
Inkrafttretensdatum
01.01.2017
Außerkrafttretensdatum
06.12.2022
Index
9440 Krankenanstalt, Spital
Text
4. Abschnitt
Steuerungsbereiche der Zielsteuerung-Gesundheit
Art. 11Artikel 11,
Ausrichtung der Zielsteuerung-Gesundheit
(2)Absatz 2Für die im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit durch die Steuerungsbereiche erfassten Zielvereinbarungen sind Messgrößen und Zielwerte zu definieren. Die Messgrößen sollen auch für internationale Vergleiche und Leistungsmessungen verwendbar sein. (3)Absatz 3Bund, Länder und Sozialversicherung auf Bundesebene bzw. Land und Sozialversicherung auf Landesebene verantworten gemeinsam und gegenseitig den Abschluss des Zielsteuerungsvertrages auf Bundesebene bzw. die Beschlussfassung der vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen und stellen die Umsetzung und Einhaltung der Zielsteuerung-Gesundheit sicher. Dies schließt eine gegenseitige Information und Konsultation über beabsichtigte Maßnahmen, die im jeweiligen Wirkungsbereich getroffen werden und Auswirkungen auf den anderen Versorgungssektor haben können, mit ein. Zur Umsetzung der verbindlich vereinbarten Ziele haben Bund, Länder und Sozialversicherung einander umfassend und wechselseitig zu unterstützen. Im Konfliktfall ist jedenfalls die jeweilige Zielsteuerungskommission zu befassen.
Im RIS seit
14.03.2018
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2023
Gesetzesnummer
20000713
Dokumentnummer
LTI40040812