(4)Absatz 4Die Heizraumtüren müssen selbstschließend und sperrbar sein. Bei Heizräumen für Heizungsanlagen für flüssige Brennstoffe muss die Schwelle den Heizraumboden um mindestens 3 cm überragen. Erfolgt der Zugang zu einem Heizraum über einen Fluchtweg, so muss dem Heizraum ein brandbeständiger, mit einer selbstschließenden Brandschutztür ausgestatteter Raum vorgelagert sein, in dem sich keine Heizungsanlagen oder sonstigen Zündquellen befinden dürfen. Anderenfalls ist die Zugangstüre zum Heizraum mit einer Feuerwiderstandsklasse nach El2 90 C2 Sm entsprechend der ÖNORM EN 13501-2 auszuführen.