Landesrecht konsolidiert Tirol

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Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014, Tiroler – TGHKV 2014 § 19

Kurztitel

Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014, Tiroler – TGHKV 2014

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 80/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

15.07.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TGHKV 2014

Index

8270 Mineralölordnung, Ölfeuerung
8280 Gas

Text

2. Unterabschnitt
Heizungsanlagen für flüssige Brennstoffe

Paragraph 19,

Zentralheizungsanlagen

  1. Absatz einsHeizkessel von Zentralheizungsanlagen mit dem Wärmeträger Wasser, die mit einem Gebläsebrenner ausgerüstet sind, müssen außer hinsichtlich der Emissionsgrenzwerte der ÖNORM EN 303 – 1 entsprechen.
  2. Absatz 2Die Sicherheitsausstattung von Gebläsebrennern in Monoblockausführung muss der ÖNORM EN 298 entsprechen.
  3. Absatz 3Selbsttätige Ölbrenner müssen so ausgestattet sein, dass sie nur in Betrieb genommen werden können, wenn die in den Rauchabzügen eingebauten Saugvorrichtungen oder Rauchgasklappen und die Luftabsperrklappen beim Brenner in Betriebsstellung sind. Fällt die Saugvorrichtung aus oder schließt sich die Rauchgasklappe, so muss sich der Brenner selbsttätig abschalten. Bei Luftheizungsanlagen mit Zwangsluftumwälzung mittels Ventilator muss beim Anlaufen und während des Betriebes sichergestellt sein, dass sich der Ölbrenner bei einem Ausfall des Ventilators selbsttätig abschaltet.

Im RIS seit

15.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2020

Gesetzesnummer

20000565

Dokumentnummer

LTI40036721

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