Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014, Tiroler – TGHKV 2014
§/Artikel/Anlage
§ 19
Inkrafttretensdatum
15.07.2014
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
TGHKV 2014
Index
8270 Mineralölordnung, Ölfeuerung
8280 Gas
Text
2. Unterabschnitt
Heizungsanlagen für flüssige Brennstoffe
§ 19Paragraph 19,
Zentralheizungsanlagen
(1)Absatz einsHeizkessel von Zentralheizungsanlagen mit dem Wärmeträger Wasser, die mit einem Gebläsebrenner ausgerüstet sind, müssen außer hinsichtlich der Emissionsgrenzwerte der ÖNORM EN 303 – 1 entsprechen.
(2)Absatz 2Die Sicherheitsausstattung von Gebläsebrennern in Monoblockausführung muss der ÖNORM EN 298 entsprechen.
(3)Absatz 3Selbsttätige Ölbrenner müssen so ausgestattet sein, dass sie nur in Betrieb genommen werden können, wenn die in den Rauchabzügen eingebauten Saugvorrichtungen oder Rauchgasklappen und die Luftabsperrklappen beim Brenner in Betriebsstellung sind. Fällt die Saugvorrichtung aus oder schließt sich die Rauchgasklappe, so muss sich der Brenner selbsttätig abschalten. Bei Luftheizungsanlagen mit Zwangsluftumwälzung mittels Ventilator muss beim Anlaufen und während des Betriebes sichergestellt sein, dass sich der Ölbrenner bei einem Ausfall des Ventilators selbsttätig abschaltet.
Im RIS seit
15.07.2014
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2020
Gesetzesnummer
20000565
Dokumentnummer
LTI40036721